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01. März 2019

Wenn das Gehalt zu spät eintrifft: Neues aus der ADEXA-Rechtsberatung

Miete, Versicherungen oder sonstige Daueraufträge: Jeden Ersten eines Monats ist Zahltag für Angestellte. Umso ärgerlicher, wenn dann das Gehalt noch nicht auf dem Konto eingegangen ist. Monat für Monat melden sich Apothekenangestellten mit diesem Problem bei ADEXA. Welche Rechte haben sie?

Angestellte erbringen regelmäßig ihre Arbeitsleistung und erhalten wie im Arbeitsvertrag vereinbart ihr Gehalt. Ein Blick in den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein, jeweils § 17, zeigt, welche Ansprüche Arbeitnehmer haben: „Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt nachträglich, und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.“ Dieser Passus gilt, wenn Tarifbindung besteht oder falls sich beide Seiten vertraglich darauf verständigen, den (B)RTV anzuerkennen. So viel zur Theorie. In der Praxis kommt es nicht selten zu Verzögerungen. Betroffene rutschen dadurch ins Minus, müssen vielleicht ihren Dispokredit ausschöpfen – oder ihre Bank führt Überweisungen mangels Deckung nicht aus. Was ist zu tun?

Den Dialog suchen

„Angestellte sind mit ihrer Arbeit in Vorleistung gegangen“, so die Einschätzung von ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen. Laut § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein übliches Vorgehen. Kommt es zu Problemen, rät die Expertin im ersten Schritt zum Dialog: „Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin und schildern Sie das Problem. Oft lösen sich solche Diskrepanzen dann in Wohlgefallen auf.“

Ansprüche bei Zahlungsverzug

Sollten Gespräche nicht ausreichen, weist die ADEXA-Rechtsberatung Apothekenleiter auf mögliche Schadenersatzansprüche hin. Eine formelle Mahnung sei Hansen zufolge nicht erforderlich, denn der (B)RTV definiere klare Fristen. Hier greifen Vorschriften zum Ersatz des Schadens (§ 280 und § 288 BGB). Musste sich die Kollegin oder der Kollege anderweitig Geld beschaffen oder setzt die Hausbank Gebühren an, weil sie Überweisungen nicht ausgeführt hat, können auf Nachweis diese Kosten geltend gemacht werden. Der Verzugszinssatz für Arbeitgeber beträgt pro Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

Vorsicht bei drohender Insolvenz

Hansen rät allen Apothekenangestellten, bei Verzug des Arbeitgebers und bei fehlender Dialogbereitschaft rasch zu reagieren. Mittlerweile kommen Insolvenzen auch bei Apotheken vor. Und das gesetzlich vorgesehene Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Beantragen Sie das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Wichtig ist, den Antrag innerhalb von zwei Monaten zu stellen, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ab welchem Zahlungsrückstand eine Arbeitsverweigerung durch die Mitarbeiter gerechtfertigt ist; hier schwankt man zwischen 1,5 und zwei Monatsgehältern. Dies dürfte aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Sinnvoll ist es immer, dieses schriftlich abzumahnen, um unter Umständen auch eine fristlose Kündigung vorzubereiten. Schadenersatz wird trotzdem fällig.

Sonderfall Kündigung

Problematischer wird die Sache, unabhängig von einer Insolvenz, wenn Angestellte kündigen. Dann sind Arbeitgeber nämlich in der Pflicht, Überstunden oder nicht „abgefeierten“ Urlaub auszuzahlen. „Es ist wichtig, dass Mitarbeiter ihre Ansprüche genau dokumentieren“, sagt Hansen. Gerade nach Kündigungen sei oft juristische Hilfe erforderlich. 

Michael van den Heuvel

 

Quelle

Tarifverträge von ADEXA: https://bit.ly/2GHSGG7

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