Zu spät zur Arbeit: Welche Regeln bei Streik und bei Winterchaos gelten

Wenn Busse und Bahnen bestreikt werden oder Schnee und Eis die Straßen lahmlegen, wird der Weg zum Arbeitsplatz schnell zum Hindernislauf. Gerade in Apotheken, wo feste Öffnungszeiten bei knapper Personalplanung den Alltag prägen, stellt sich die Frage: Wer trägt die Verantwortung bei Verspätungen?
Ob angekündigte Streiks im kommunalen Nahverkehr oder plötzlicher Wintereinbruch: Äußere Umstände können den Arbeitsweg erheblich erschweren. Wenn – wie aktuell durch den bundesweiten* Streik von Ver.di am Montag, den 2. Februar – vielerorts Busse und Bahnen stillstehen oder glatte Straßen und Schneefall den Verkehr ausbremsen, geraten viele Apothekenangestellte in Zeitnot. Trotzdem bleibt ein zentraler arbeitsrechtlicher Grundsatz bestehen: Beschäftigte tragen grundsätzlich selbst das Wegerisiko.
Wegerisiko: Verspätung geht zulasten von Angestellten
Das bedeutet, Angestellte sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch außergewöhnliche Verkehrsprobleme entbinden nicht von dieser Pflicht.
Bei Verspätungen durch Streiks, Schnee oder Glätte besteht für die ausgefallene Arbeitszeit in der Regel kein Anspruch auf Lohn. Beschäftigte müssen also damit rechnen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet, mit Überstunden verrechnet oder vom Gehalt abgezogen wird.
Entscheidend ist, dass alles Zumutbare unternommen wird, um pünktlich zu erscheinen. Dazu gehört bei angekündigten Streiks oder vorhersehbarem Winterwetter, deutlich mehr Zeit für die Anreise einzuplanen und nach Alternativen zu suchen. Wer dennoch unverschuldet stecken bleibt, sollte die Apotheke sofort informieren und die voraussichtliche Ankunftszeit durchgeben. Diese frühzeitige Kommunikation ist oft der wichtigste Schritt, um Verständnis zu schaffen und Konflikte zu vermeiden.
Wenn Zuspätkommen zur Gewohnheit wird
Einmalige Verspätungen wegen extremer Wetterlagen oder plötzlicher Verkehrsausfälle werden in vielen Apotheken mit Augenmaß betrachtet. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte wiederholt zu spät kommen und erkennbar keine ausreichenden Vorkehrungen treffen. Dann kann es arbeitsrechtlich sogar zu einer Abmahnung kommen.
Ein offenes Gespräch mit der Apothekenleitung über mögliche Lösungen – etwa angepasste Arbeitszeiten bei extremen Wetterlagen – ist deshalb sinnvoll.
Betriebsrisiko: Wenn die Apotheke nicht öffnen kann
Anders ist die Lage, wenn nicht der Arbeitsweg, sondern der Betrieb selbst durch äußere Umstände lahmgelegt wird. Muss eine Apotheke etwa wegen Stromausfalls, unpassierbarer Zugänge oder massiver Glätte geschlossen bleiben, spricht man vom sogenannten Betriebsrisiko. Dieses trägt der Inhaber bzw. die Inhaberin.
In solchen Fällen behalten Beschäftigte grundsätzlich ihren Lohnanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Der Arbeitsausfall liegt dann im Verantwortungsbereich der Apothekenleitung und darf nicht auf Mitarbeitende abgewälzt werden.
Verantwortung der Filialleitung
Filialleitungen tragen bei diesem Thema eine besondere Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Apotheke auch bei winterlichen Bedingungen möglichst sicher und funktionsfähig bleibt. Zwar liegt der eigentliche Winterdienst häufig beim Gebäudeeigentümer oder bei der Apothekenleitung. Doch die Filialleitung muss darauf achten, dass diese Aufgaben tatsächlich erledigt werden.
Dazu gehört, dass Zugangswege geräumt und gestreut sind, der Eingangsbereich frei von Schnee und Eis bleibt und erkennbare Gefahrenquellen abgesichert werden. Auch Risiken wie herabfallende Eiszapfen oder Dachlawinen dürfen nicht ignoriert werden. Absperrungen, Warnhinweise oder kurzfristige Sicherungsmaßnahmen können notwendig sein, um Kunden und Team zu schützen. Rutschfeste Matten im Eingangsbereich, gute Beleuchtung und klare Hinweise an das Team zu erhöhter Vorsicht bei Glätte sind weitere sinnvolle Maßnahmen.
*Vom Streik ausgenommen ist Niedersachsen. Für die Beschäftigten dort gelte weiterhin die Friedenspflicht, erklärte Ver.di.

