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06. Oktober 2014

Zur gemeinsamen Kommentierung des Jahresarbeitszeitkontos: „Historisches Ereignis“

Anstatt das im Tarifvertrag verankerte Jahresarbeitszeitkonto erneut zum Gegenstand von Tarifverhandlungen zu machen, haben sich ADA und ADEXA erstmals in der Geschichte auf eine gemeinsame Kommentierung der entsprechenden Vorschrift (§ 4 BRTV) geeinigt.

Hintergrund war, dass sich in der Praxis immer wieder Missverständnisse über die tatsächliche Anwendung ergeben haben. Dies hat zunächst dazu geführt, dass ADEXA dem Arbeitgeberverband mehrere Konkretisierungs- und Umformulierungsvorschläge unterbreitet hat. In anschließenden Tarifgesprächen stellte sich heraus, dass das Verständnis zum Führen eines Arbeitszeitkontos bei beiden Parteien ähnlich gelagert war.

Als einer der zentralen Punkte aus Sicht von ADEXA musste festgehalten werden, dass es ohne einen klaren und unmissverständlichen Stundenplan über die „üblichen Arbeitszeiten“ – nämlich der schriftlichen und genauen Einteilung der Stunden von Montag bis Samstag mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – kein Arbeitszeitkonto geben kann. Erst wenn direkt im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag dieser Stundenplan enthalten ist, kann auch im Sinne einer flexiblen Arbeitszeit davon abgewichen werden. Aber auch die zusammenhängende Abgeltung eines Zeitguthabens, das der Arbeitnehmer erwirtschaftet hat, wird klargestellt. Das ist deswegen wichtig, weil dem Vorteil der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter flexibel einzusetzen, auch der Vorteil der Arbeitnehmer gegenüberstehen muss, dieses Zeitguthaben sinnvoll planen und einsetzen zu können.

Durch die jetzt vereinbarte Kommentierung ist außerdem klargestellt worden, dass Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage keine Minusstunden (aber auch keine Plusstunden) verursachen dürfen.

Iris Borrmann
A
DEXA, Vorstandsjustiziarin

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