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30. August 2020

Arbeitsschutz: Das sollte die Filialleitung beachten

Die Filialleitung ist dafür verantwortlich, dass Regeln zum Arbeitsschutz in ihrer Betriebsstätte eingehalten werden. Bei einem Live-Online-Seminar hat ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen zusammengefasst, welche Aspekte im Alltag eine wichtige Rolle spielen.

Neue Regeln im Zuge der Corona-Pandemie, schwangere Mitarbeiterinnen in der Apotheke sowie der Arbeitsschutz bei Impfmodellvorhaben – auf diese Aspekte sollten Filialleiter*innen laut Hansen besonders achten. Neben der Inhaberin oder dem Inhaber übernimmt die Filialleitung nämlich wichtige Aufgaben, um Angestellte vor Gefahren zu schützen.

Das Infektionsrisiko minimieren

Am 10. August wurde eine neue Arbeitsschutzregel veröffentlicht [1]. Sie konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an Betriebe. Abstand, Hand- und Oberflächenhygiene, intensives Lüften und Masken beziehungsweise Plexiglas-Abschirmungen sind die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 gibt.

Seit Beginn der Pandemie haben viele Apothekenleitungen auch beschlossen, Angestellte in festen Teams arbeiten zu lassen. In Einzelfällen können Angestellte vom Homeoffice aus arbeiten. Dienstreisen, etwa zu Fortbildungen, sollte man aktuell möglichst vermeiden.

Wer vor Ort grippeähnliche Symptome zeigt, muss sofort nach Hause geschickt werden. Wie man in der Situation weiter vorgeht, Stichwort Quarantäne, entscheiden aber Gesundheitsämter beziehungsweise Ärzte.

Psychische Belastungen verringern

Neben technischen Maßnahmen, um das Infektionsrisiko zu verringern, ging Minou Hansen auch detailliert auf die psychische Belastung ein. Im ersten Schritt sollten Filialleiter*innen konkrete Gefährdungen ermitteln, etwa die Angst vor Infektionen, Zeitdruck oder Arbeitsverdichtung. Als Maßnahmen, um gegenzusteuern, nennt die Berufsgenossenschaft regelmäßige Informationen zum Krankheitsgeschehen durch die Apotheken- oder Filialleitung, aber auch mehr Pausen bei Trägern eines Mund-Nasen-Schutzes. Zeit für den Austausch im Team sollte ebenfalls bleiben. Ziel ist, die individuelle Belastung möglichst niedrig zu halten.

Zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb hat die Berufsgenossenschaft verschiedene Arbeitsmaterialien online veröffentlicht [2]. Führungskräfte sind nicht nur für die Situation vor Ort verantwortlich, sondern kommunizieren alle relevanten Informationen an die Apothekenleitung.

Schutz für schwangere Kolleginnen

Durch die neue Arbeitsschutzregel hat sich die Situation für werdende Mütter nicht wesentlich verändert, so Hansen. Vorgesetzte, also die Filialleitung beziehungsweise die Leitung der Hauptapotheke, müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. SARS-CoV-2 fällt in die Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung. Die erhöhte Gefahr, sich in Apothekenräumen zu infizieren, ist bei Schwangeren nicht vertretbar. Ein Beschäftigungsverbot sei gerechtfertigt, riet die Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung.   

Modellvorhaben zu Impfungen in der Apotheke

Die aktuelle Pandemie hat noch weitere Folgen. Gesundheitspolitiker erwarten ein steigendes Interesse von Bürgerinnen und Bürgern, sich vor der saisonalen Influenza zu schützen. Ab dem Herbst kann man sich in Apotheken gegen Grippe impfen lassen. Zunächst ist das allerdings nur im Rahmen von Modellprojekten möglich. Approbierte, die Impfungen durchführen, benötigen selbst einen ausreichenden Impfschutz. Alle Kosten trägt die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber.

Michael van den Heuvel

Quellen

[1] SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, online unter https://bit.ly/3aYW1Oi
[2] Coronavirus: Infos für versicherte Unternehmen und Beschäftigte, online unter https://bit.ly/2EocfVw

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