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01. April 2021

Die Apotheke als Testzentrum: Ein Blick auf das Arbeitsrecht

Antigen-basierte Schnelltests öffnen neben Impfungen einen Weg aus der SARS-CoV-2-Pandemie. Deshalb bieten viele Apotheken solche Untersuchungen an. Über Rechte und Pflichten der Angestellten sprach ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen bei einem Webinar für die Filialleitung.

Im Zuge ihrer Coronavirus-Testverordnung hat die Bundesregierung Apotheken das Recht eingeräumt, Point-of-Care-Tests durchzuführen oder Proben für PCR-Tests zu nehmen und an externe Labors schicken. Das Interesse in der Bevölkerung ist groß – nicht zuletzt, weil jeder Anspruch auf einen Antigen-basierten Test pro Woche hat. Minou Hansen fasst zusammen, worauf Filialleiter achten sollten.

Das Testzentrum einrichten

Für ein Testzentrum gelten separate Räume mit eigenem Eingang und Ausgang als ideal, damit potenziell Infizierte keinen Kontakt mit Apothekenkunden haben. Oft werden Bürocontainer oder robuste Zelte verwendet. Detaillierte Empfehlungen zur Hygiene hat die Bundesapothekerkammer (BAK) in ihren „Standards für die Durchführung der PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke sowie für die Abstrichnahme für PCR-Tests“ zusammengestellt.

Angestellte schulen und schützen

Testen sollten laut BAK nur pharmazeutische Mitarbeiter der Apotheke. Hansen betont, dies sei eine Empfehlung; man brauche aber gute Gründe, um davon abzuweichen. Die Bundesregierung äußere sich in ihrer Verordnung dazu nicht.

Auch bei diesen Tätigkeiten muss die Apotheken-/Filialleitung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Für Schwangere, Stillende oder Personen mit erhöhtem COVID-19-Risiko aufgrund von Vorerkrankungen sind Arbeiten im Testzentrum der Apotheke tabu. Wichtig auch: Testwillige mit typischen COVID-19-Symptomen wie Husten, Fieber oder gar Atemnot dürfen nicht getestet werden.

Wer im apothekeneigenen Testzentrum arbeitet, hat zuvor Anspruch auf eine Schulung durch Ärzte – persönlich oder per Video-Tutorial. Die Weitergabe von Informationen im Team allein reiche nicht aus, wie Hansen betont. Außerdem sollten Führungskräfte ihren Teams arbeitsmedizinische Untersuchungen anbieten. Ein weiterer Pluspunkt: Testende Beschäftigte werden bei Impfungen in Gruppe 2 priorisiert. Oft gilt dies dann auch für das ganze Team. Impfungen sind aber keine Voraussetzung, um Abstriche zu nehmen.

Die persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber zu stellen. Dazu gehören mindestens eine FFP2-Maske, ein an der Stirn dicht sitzendes Gesichtsschild oder eine Schutzbrille sowie ein Schutzkittel bzw. ein Overall und Einmalhandschuhe.

Rechte und Pflichten

Hält sich die Apothekenleitung an alle Rahmenbedingungen, sind Angestellte verpflichtet, Kunden zu testen. Das ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und dem veränderten Berufsbild.

Wie jede andere Firma sollte die Apothekenleitung ihren Beschäftigten in regelmäßigen Abständen anbieten, sich testen zu lassen. Sie kann symptomfreie Personen aber nicht dazu zwingen. Auch eine Impfpflicht scheitert daran, dass gesetzliche Grundlagen fehlen.

Bei sehr hohen Inzidenzen ist es arbeitsrechtlich aber möglich, nur noch Personal mit negativem Test einzusetzen. „Das darf derzeit nicht mit Lohnkürzungen verbunden sein“, betont Hansen.

Michael van den Heuvel 

Quellen

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