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13. August 2020

Infektion bei der Arbeit in der Apotheke: Berufskrankheit COVID-19

Trotz Plexiglasscheiben, Abstandsregeln oder auch Masken haben Angestellte an ihrem Arbeitsplatz Apotheke ein erhöhtes Infektionsrisiko. Wer an COVID-19 erkrankt, hat unter bestimmten Umständen einen besonderen Schutz, sofern die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheit anerkennt.

Apothekenangestellte können bei ihrer Arbeit „in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung“ einem Infektionsrisiko ausgesetzt sein (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Laut der für Apothekenpersonal zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gehören die Apotheken im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zum „Gesundheitsdienst“. Das schreibt Kirsten Sucker-Sket in der PTAheute.

Deshalb gilt für Apothekenmitarbeiter*innen im Falle einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 in der Apotheke, dass möglicherweise eine Berufskrankheit nach Anlage 1 Nr. 3101 BKV vorliegt (siehe unten). Anstelle des positiven Testnachweises besteht auch dann ein begründeter Verdacht, wenn man nach dem Kontakt mit Infizierten oder COVID-19-Verdachtsfällen in der Apotheke klinische Symptome zeigt.

Zusätzlich muss belegt werden, dass zum entsprechenden Zeitpunkt Kontakt zu (mutmaßlich) infizierten Apothekenkunden oder Teammitgliedern bestand und dass sich die Ansteckung nicht mit einer höheren Wahrscheinlichkeit im privaten Umfeld ereignet hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Apothekenleitung oder die behandelnde Ärzt*in den Fall der Berufsgenossenschaft anzeigen.

Unterschiede Berufskrankheit vs. private Ansteckung

Welche Folgen hat es nun für eine Apothekenangestellte, wenn ihre Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus als Berufskrankheit eingestuft und von der BGW anerkannt wurde?

Zuständig für die Kosten der Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) – anstelle der Krankenkasse bei einer „privat“ erfolgten Infektion.

Ist die Angestellte auch nach Ende der Entgeltfortzahlung durch die Apothekenleitung weiter arbeitsunfähig, dann gehören zu den Leistungen der GUV auch ein Verletztengeld und evtl. nötige Reha-Maßnahmen. Weitere Infos zu allen Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung bei Berufskrankheiten finden Sie z. B. auf der Website des Bundesarbeitsministeriums: weiter

sjo

Quelle:
Kirsten Sucker-Sket: Covid-19 als Berufskrankheit, PTAheute 13&14/2020


Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

§ 1 Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

Anlage 1

Nr. 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

 

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit

 

 

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