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18. November 2020

Masken in der Apotheke: Hinweise aus der ADEXA-Rechtsberatung

Viele Mitarbeiter*innen in öffentlichen Apotheken haben sich in den letzten Tagen und Wochen telefonisch und schriftlich mit Fragen an die ADEXA-Rechtsberatung gewandt. Das Corona-Virus hält die gesamte Bevölkerung in Atem – und am Arbeitsplatz besonders betroffen sind die Apothekenangestellten.

„Atem“ ist dabei das richtige Stichwort: In diesen Tagen geht es vermehrt um die Frage, was aktuell für die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), hier abgekürzt Maske, gelten soll. Seit dem 2. November 2020 hat die Bundesregierung die Vorgaben zum Masketragen für die Allgemeinheit in der Öffentlichkeit verschärft.

Für das Personal in Verkaufsstellen – hierunter fallen auch die Apotheken und sind in den allermeisten Fällen nicht gesondert erfasst – gibt es durch die Verschärfung jedenfalls nicht bundesweit die Verpflichtung, auch im HV-Bereich Masken zu tragen. In den bestehenden Verordnungen ist es generell so, dass Beschäftigte im Verkauf dann verpflichtet sind, eine Maske zu tragen, wenn nicht durch zusätzliche Schutzmaßnahmen gewährt ist, dass die Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus reduziert wird. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind dabei zum Beispiel Plexiglaswände, Abstandsregelungen usw.

Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz

Neben dieser Verpflichtung, die auf behördlichen Anordnungen oder Verordnungen basieren kann, kann sich aber auch für die Arbeitgeber*in selber noch eine eigene Verpflichtung ergeben. Eine Arbeitgeber*in ist den Beschäftigten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet und muss (unabhängig von Corona) Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze vornehmen. Wenn sie aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, kann es sich für die einzelne Arbeitgeber*in als verpflichtend darstellen, die Beschäftigten zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu verpflichten. Das kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn örtlich besonders hohe Infektionszahlen vorliegen.

Die Apothekenleitung ist also im Moment zumindest bundesweit nicht zwingend verpflichtet, das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung anzuordnen, eine solche Verpflichtung kann sich aber aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung ergeben. Wenn die Arbeitgeber*in dann dieses Tragen der MNB anordnet, darf man sich als Angestellte grundsätzlich nicht weigern, diese Maske auch zu tragen. Die Anordnung fällt unter das sogenannte Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Zusätzliche Dienstanweisungen, die dem Schutz der Beschäftigten dienen, dürfen angeordnet werden.

Was tun, wenn ein Attest vorliegt?

Deshalb sind Mitarbeiter*innen dann grundsätzlich auch verpflichtet, die Maske zu tragen. Etwas anderes kann sich ergeben, falls gesundheitliche Gründe oder Behinderungen dem Tragen einer MNB entgegenstehen. Wenn eine Mitarbeiterin gesundheitlich eingeschränkt ist und ein ärztliches Attest sie von der Maskenpflicht befreit, bedeutet dies nicht, dass sie grundsätzlich nicht arbeitsfähig ist, sondern nur, dass sie während der Arbeit keine Maske tragen muss. Für den Fall, dass die Apothekenleitung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Pflicht zum Masketragen in ihrem Betrieb festgestellt hat, muss sie an dieser Stelle eine Alternative suchen. Es muss dann geprüft werden, ob beispielsweise ein Gesichtsschild oder weitere Trennwände den Arbeitseinsatz dennoch ermöglichen. Die Apothekenleitung muss dabei im Blick haben, dass die Gesundheit der anderen Beschäftigten genauso schützenswert ist. Die potenzielle Gefahr, die von der Mitarbeiterin ausgeht, die wegen des Attestes keine Maske trägt, muss reduziert bzw. ausgeschlossen werden.

Berufsgenossenschaft: Apothekenleitung muss ausreichend MNB stellen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) hat auch im Internet Informationen zum Arbeitsschutz-Standard in Apotheken bereitgestellt. Dort ist unter Ziffer 15 festgehalten, dass die Apothekeninhaberinnen und -inhaber für die Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckung in ausreichender Zahl bereitstellen müssen. Die ausschließlich personenbezogene Benutzung ist dabei sicherzustellen. Die MNB muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden und darf für längstens eine Arbeitsschicht verwendet werden.

Tragedauer und Wechsel

Zur Tragedauer bzw. dem Wechsel der Mund-Nasebedeckung gibt es die folgenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts: Danach lassen die derzeit vorliegenden Erkenntnisse den Schluss zu, dass MNB aus Baumwolle, Leinen und Seide sowie medizinische Gesichtsmasken ähnliche Atemwiderstände wie partikelfilternde Masken mit Ausatemventil aufweisen. Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmasken) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen mit den gleichen Kriterien empfohlen. Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil eine Tragedauer von 2 Stunden mit einer anschließenden Erholungspause von 30 Minuten.

Nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft sollen diese Empfehlungen als Anhaltspunkt dienen und müssen betriebsspezifisch an die dortigen Verhältnisse, Möglichkeiten und konkreten Belastungen angepasst werden, wie zum Beispiel Notwendigkeiten des Wechsels aus hygienischen Gründen.

Wünschenswert ist es dabei, wenn zwischen Bereichen, in denen man eine Maske tragen muss, und Bereichen, in denen das Arbeiten auch ohne Maske noch sicher ist, gewechselt werden kann.

FFP2-Masken für Schwangere?

Anders als in Österreich gibt es in Deutschland übrigens kein Verbot für Schwangere, FFP2-Masken zu tragen. In unserem Nachbarland geht man davon aus, dass diese Masken wegen des erhöhten Atemwiderstandes für werdende Mütter nicht geeignet sind. In Deutschland gibt es diese generelle Vorgabe nicht. Hier müsste eine Ärztin eine individuelle Beurteilung vornehmen.

Auch die Bundesapothekerkammer hat ihre Empfehlungen aktualisiert und recht detaillierte Vorschläge unter anderem zum Atemschutz (FFP2 und Mund-Nasen-Schutz) aufgegeben.

Schutzkleidung und Kittelreinigung

Auch die Schutzkleidung spielt immer wieder eine Rolle. So wird die Kittelreinigung bei mindestens 60 Grad empfohlen. Es gibt zwar keine Empfehlung, dass die Kittel durch die Apothekenleitung gereinigt werden. Da die Apothekenleitung aber nur dann die Gewähr für eine ordnungsgemäße Reinigung hat, sollte spätestens jetzt in jeder Apotheke dafür gesorgt sein, dass das Bereitstellen und die Reinigung der Kittel übernommen werden.

Rechtsanwältin Minou Hansen

BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken (Stand: 02.07.2020)

BAK: Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen – Tätigkeiten in der Apotheke während der COVID-19-Pandemie (Stand 29.09.2020), Ziffer 4.7

 

 

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