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29. Oktober 2021

Resturlaub: Infos aus der ADEXA-Rechtsabteilung

Das Jahr hat nur noch zwei Monate, die zu den arbeitsreichsten in der Apotheke gehören. Was tun, wenn noch Urlaubstage offen sind?

Wenn man – vielleicht pandemiebedingt – seinen Erholungsurlaub in diesem Jahr noch nicht vollständig nehmen konnte, dann wird es Zeit, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Gesetzlicher Anspruch

Zwecks des Urlaubs ist es, dass sich Mitarbeitende erholen können. Die Grundidee war dabei, dass die Arbeitskraft dann langfristig erhalten bleibt.

Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsbesetz (BUrlbG) beträgt 24 Werktage, bei einer Sechstagewoche also vier Wochen. Das ist die arbeitsfreie Zeit, die Beschäftigte auf jeden Fall benötigen, um sich zu regenerieren.

Anspruch bei Tarifbindung

Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 34 Werktage im Tarifbereich des ADA bzw. 33 Werktage in Nordrhein. Er erhöht sich auf 35 bzw. 34 Werktage, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat. Das entspricht dann eher dem, was man heutzutage als angemessen angesichts der verdichteten Arbeitssituation betrachtet.

Im Zusammenhang mit dem Erholungsgedanken ist wichtig, den Urlaub grundsätzlich immer im laufenden Kalenderjahr zu beantragen und zu nehmen. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass eine Erholung nur dann erfolgen kann, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die arbeitsfreie Zeit von 5,7 Wochen Urlaub eingehalten werden kann.

Übertragung ins nächste Jahr: nicht selbstverständlich

In einigen Apotheken gab es aber Probleme, Urlaub zu nehmen, weil bei einer ohnehin knappen Personaldecke Teammitglieder wegen Quarantäne oder gar einer Corona-Infektion ausgefallen sind.

Viele Angestellte gehen davon aus, dass man Urlaubstage entweder unbegrenzt mitnehmen kann – oder zumindest ohne Probleme auf das folgende Jahr übertragen und dann bis zum 31. März noch in Anspruch nehmen kann. Auch wenn dies in vielen Apotheken so praktiziert wird, ist dies rechtlich nicht ganz korrekt.

Wann liegen dringende Gründe vor?

In § 7 Abs. 3 BUrlG steht ausdrücklich: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“

Bei solchen in der Person der Beschäftigten liegenden Gründen handelt es sich  meist um Erkrankungen. Wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist und den restlichen Urlaub aus diesem Grund nicht mehr in Anspruch nehmen kann, so wird dieser auf das Folgejahr übertragen. Wird man im ersten Quartal des Folgejahres wieder gesund, muss der Urlaub dann auch tatsächlich beantragt und in Anspruch genommen werden.

Nur wenn man auch während des Übertragungszeitraums weiterhin durchgängig erkrankt ist, also bis zum 31. März des Folgejahres, verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres.
In allen anderen Fällen muss man also darauf achten, den Urlaub für das Kalenderjahr zu beantragen. Die Apothekenleitung darf den Antrag ja nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – und in solchen Fällen dürfte eine Übertragung unproblematisch stattfinden.

Urlaubsantrag: neue Rechtsprechung

In letzter Zeit tauchen vermehrt Fragen auf, weil sich die Rechtsprechung zum Thema „Urlaubsantrag“ verändert hat. Früher lag es in der Hand der Beschäftigten, ihren Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitnehmerrechte dahingehend gestärkt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden deutlich machen müssen, wieviel Urlaub ihnen zusteht, bis wann dieser beantragt bzw. in Anspruch genommen werden muss – und was passiert, wenn diese Anträge nicht rechtzeitig gestellt werden.

Viele Apothekenleitungen haben auf dieses Urteil des EuGH reagiert und die Urlaubsanträge entsprechend umgestaltet. Andernfalls kann sich die Apothekenleitung nämlich nicht darauf berufen, dass Urlaubstage bereits verfallen seien.

Elternzeit

Auch wenn Urlaub wegen Elternzeit nicht (vollständig) genommen werden kann, verfällt er nicht. Vielmehr kann der Urlaub dann noch im Jahr nach Ende der Elternzeit und im darauffolgenden Jahr in Anspruch genommen werden.

Das gilt auch für Urlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht in Anspruch genommen werden kann. Gerade 2020 und 2021 sind viele werdende Mütter wegen der Schwangerschaft oft recht plötzlich in ein arbeitgeberseitiges Beschäftigungsverbot „geschickt“ worden, um sie vor einer Infektion durch das Coronavirus zu schützen.

Auch während einer Elternzeit entstehen übrigens Urlaubsansprüche. Diese kann die Apothekenleitung allerdings für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen.

Jetzt schnell beantragen

Es gilt jetzt also, verbleibende Urlaubstage zügig zu beantragen. Wenn das nicht mehr möglich ist, weil zum Beispiel um die Weihnachtstage herum eine Urlaubssperre besteht, sollte man sich am besten den Bestand der restlichen Urlaubstage und die Übertragung schriftlich bestätigen lassen. Das ist rechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, dient aber der beiderseitigen Klarheit.

Minou Hansen
Rechtsanwältin bei ADEXA

 

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