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03. Dezember 2021

Streit um Heiligabend? Arbeitsrecht für Feiertage und Vorfesttage

Die Arbeitszeiten an Feiertagen sind ein Thema, das häufig zu Kontroversen in den Apothekenteams führt – nicht nur am Jahresende.  

An gesetzlichen Feiertagen haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freizeit, ohne dass sie Urlaub oder Überstunden nehmen müssen. Hier muss ihnen im Arbeitszeitkonto diejenige Stundenzahl gutgeschrieben werden, die sie an diesem Tag sonst gearbeitet hätten. Elektronische Zeiterfassungsprogramme sind entsprechend zu programmieren, wissen die Juristinnen der ADEXA-Rechtsberatung. Sie raten außerdem, im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Musterarbeitswoche mit der konkreten Stundenverteilung festzulegen.

Keine Durchschnittswerte verwenden

Wirft man einen Blick auf den Kalender, dann fallen der diesjährige 1. Weihnachtstag und auch Neujahr 2022 auf einen Samstag. Wenn Sie an diesen Samstagen normalerweise fünf Stunden gearbeitet hätten, ist dies genau die Stundenzahl, die der Freistellung zugrunde liegen muss. „Manchmal wird aber nur ein Durchschnittswert für die in der Apotheke übliche Sechstagewoche angesetzt, so dass es zu Minusstunden kommen kann“, sagt Rechtsanwältin Minou Hansen. „Das ist aber nicht rechtens!“

Der 2. Weihnachtstag, der 2021 auf einen Sonntag fällt, ist unkompliziert. 2022 liegt er auf einem Montag und ist dann wie Ostermontag und Pfingstmontag mit Ihren für den Montag üblichen Stunden gutzuschreiben.

Wer allerdings an diesen Tagen ohnehin nicht gearbeitet hätte, bekommt natürlich auch keine Stunden gutgeschrieben. Denn gesetzliche Feiertage müssen immer neutral im Stundenkonto bleiben.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Der 24. Dezember und der 31. Dezember gehören jedoch nicht zu den gesetzlichen Feiertagen. Im Arbeits- und Personalrecht spricht man von „Vorfesttagen“. Hier gelten also andere Regeln!

Wer an diesen Tagen frei haben möchte, braucht eine Genehmigung der Apothekenleitung – und muss entweder einen ganzen Urlaubstag oder Überstunden dafür verwenden.

Es gibt aber auch Apothekenleitungen, die ihren Angestellten die Arbeitsstunden an Heiligabend oder Silvester „schenken“. Dagegen ist natürlich nichts einzuwenden – und es wäre mit Blick auf die Mehrbelastungen in der Pandemie auch eine tolle Geste.
Einen etwas ähnlichen Sonderstatus wie der 24. und 31. Dezember haben je nach Region auch die Faschings- bzw. Karnevalstage.  

Was ist bei Schließung der Apotheke?

Die Sache wird noch etwas komplizierter: Viele Apotheken schließen am 24. sowie am 31. Dezember bereits gegen Mittag.
Hier handelt es sich um eine betriebliche Entscheidung der Apothekenleitung, aber nicht um eine gesetzliche Notwendigkeit. Im Arbeitsrecht spricht man von einem „Annahmeverzug“. Das bedeutet: Sie als PTA können am Nachmittag Ihre reguläre Arbeitsleistung nicht erbringen. In diesem besonderen Fall hat der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ keine Geltung. Denn bei Annahmeverzug besteht ein Vergütungsanspruch (§ 615 BGB).

Theoretisch könnten Angestellte aber auch in der geschlossenen Apotheke zu Tätigkeiten wie Rezepturen, Defekturen oder einer Inventur herangezogen werden.

Als ADEXA-Mitglied können Sie bei Auseinandersetzungen um die Arbeitszeit die kostenlose Unterstützung der Rechtsabteilung nutzen. Und zuletzt: Kommen Sie gesund und möglichst stressfrei durch die Vorweihnachtszeit und den Jahreswechsel!

Michael van den Heuvel, Sigrid Joachimsthaler

 

Feiertage im Überblick

Bundesweite gesetzliche Feiertage sind der 1. Januar (Neujahrstag), Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, der 1. Mai (Tag der Arbeit), Christi Himmelfahrt, der 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) sowie der 25. und 26. Dezember (Weihnachtsfeiertage).

Daneben findet man im Kalender regionale gesetzliche Feiertage, etwa den 6. Januar (Dreikönigstag), den 8. März (Internationaler Frauentag), Fronleichnam, den 15. August (Mariä Himmelfahrt), den 20. September (Weltkindertag), den 31. Oktober (Reformationstag), Buß- und Bettag und den 1. November (Allerheiligen).

 

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