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20. Oktober 2024

Aktuelles Urteil: Vorzeitige Zahlung einer Abfindung kann Schadenersatzansprüche auslösen

Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses hatten die einvernehmliche Beendigung zum Ende eines Kalenderjahres vereinbart. In diesem Zuge sollte der ausscheidende Arbeitnehmer eine Abfindung in fünfstelliger Höhe erhalten.

Der Kläger hatte sich vor Abschluss über die steuerlich günstigste Möglichkeit informiert und nach umfangreicherem Schriftwechsel in die Aufhebungsvereinbarung aufnehmen lassen, dass die Abfindung erst im Januar des Folgejahres fällig werden sollte.

Der Arbeitgeber rechnete die Abfindung entgegen der Vereinbarung vorzeitig zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, also dem 31. Dezember des Kalenderjahres ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an den klagenden Arbeitnehmer aus. Der Kläger behauptete, ihm sei dadurch ein Steuerschaden in Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden.

Das LAG Köln hat die Klage zwar in einigen Punkte abgewiesen, unter anderem, weil der Kläger den behaupteten Schaden nicht ausreichend nachgewiesen hat. Gleichzeitig stellte es aber fest, dass die vorzeitige Zahlung der Abfindung in diesem konkreten Fall absprachewidrig erfolgt war und dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch auslösen könnte.

Fazit: Bei Zahlung von Abfindungen kann es sich lohnen, ein Mitglied der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen. Ein von den üblichen Regelungen abweichendes Zahlungsziel sollte dann ausdrücklich in die Aufhebungsvereinbarung aufgenommen werden.

Minou Hansen
Leitung der ADEXA-Rechtsabteilung

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 23.5.2024 – 7 Sa 584/23, BeckRS 2024, 26114

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