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23. Februar 2019

Probezeit und Probearbeiten: Ihr gutes Recht zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses

Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Nach diesem Motto lassen Apothekenleiter Angestellte in spe probeweise arbeiten oder verpflichten sie zu langen Probezeiten. Wie ist dies arbeitsrechtlich zu bewerten?

Aller Anfang ist schwer. Haben Sie mit Ihrer Bewerbung inklusive Vorstellungsgespräch die ersten Hürden genommen, heißt es vielleicht: „Wir würden Sie gerne zur Probearbeit einladen“. Schnell kommt man ins Grübeln, ob da alles mit rechten Dingen zugeht.

Faire Rahmenbedingungen

„Probearbeiten kann eine Chance für beide Seiten sein, sich kennenzulernen, falls die Rahmenbedingungen fair sind“, sagt ADEXA-Juristin Minou Hansen. Sie nennt zwei Kriterien: „Angestellte müssen von der Chefin oder dem Chef angemeldet werden, und zwar bei der Sozialversicherung, der Unfallversicherung und bei der Krankenkasse.“ In der Praxis werde das gerne übersehen. Eine mögliche Konsequenz: „Laut § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfüllen gewinnorientierte Arbeiten dann den Tatbestand der Schwarzarbeit“, so Hansen weiter. Es gehe schließlich nicht um Nachbarschaftshilfe oder um soziale Tätigkeiten.

Außerdem sei die Tätigkeit angemessen zu entlohnen. Als Basis für Berechnungen empfiehlt Hansen den Gehaltstarifvertrag für das Bundesgebiet bzw. den Gehaltstarifvertrag für Nordrhein.

Gesetzliche Obergrenzen zur Dauer der Probearbeit gibt es nicht. Sollte ein Arbeitgeber aber weit mehr als einen Tag verlangen, stellt sich die Frage, ob ein anderer Job nicht besser wäre.

Probezeit: Es gibt Grenzen

Auch bei der Probezeit ist nicht alles möglich, was manche Inhaber gerne hätten. Der Bundesrahmentarif bzw. der Rahmentarif Nordrhein definieren üblicherweise drei Monate. Maximal sind sechs Monate möglich. Minou Hansens Rat: „Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag schriftlich, wie lange die Probezeit ist – und akzeptieren Sie maximal ein halbes Jahr.“ Während einer dreimonatigen Probezeit können bei Tarifbindung  beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche kündigen, bis zum Ablauf des sechsten Monats sind es zwei Wochen.

Achtung: Auch nach Ende der kürzeren Probezeit von drei Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz erst, wenn man sechs Monate in der Apotheke beschäftigt ist.

Michael van den Heuvel

Quellen

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