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30. Oktober 2019

Ausnahmen von der Aufsichtspflicht im PTA-Reformgesetz: PTA - selbstständig, aber unter Verantwortung der Apothekenleitung

Mit dem PTA-Reformgesetz wird das Ziel verfolgt, die Kompetenzen von PTA zu erweitern. Im Gesetzentwurf wurden in diesem Zusammenhang Voraussetzungen definiert, nach denen PTA aus der „Beaufsichtigung“ entlassen werden und „eigenverantwortlich“ pharmazeutisch tätig sind. Diese Voraussetzungen, aber auch generell die eigenverantwortliche pharmazeutische Tätigkeit von PTA, sind unter den verschiedenen Interessenvertretern von PTA wie ADEXA und BVpta, von Apothekern bzw. Inhabern (ABDA und DAV) sowie von Krankenhauspharmazeuten und Ärzten umstritten.

ADEXA stellt in diesem Zusammenhang noch einmal die Position der Berufsgruppe PTA innerhalb der Apothekengewerkschaft klar:

Für die Information und Beratung zu Arzneimitteln, die Rezeptabgabe und -abzeichnung, die Abgabe von nichtrezeptpflichtigen Arzneimitteln, die Rezeptur und Defektur sowie die Prüfung von Fertigarzneimitteln und Ausgangsstoffen fordert ADEXA die Möglichkeit, dass PTA von der Apothekenleitung nach deren Ermessen aus der Aufsichtspflicht entlassen werden können und weitgehend selbstständig, aber unter Verantwortung der Apothekenleitung arbeiten. Die Arbeit „unter Verantwortung“ entspräche damit derjenigen von Pharmazie-Ingenieuren, allerdings – und das soll hier ausdrücklich betont werden – ohne deren Vertretungsbefugnis.

Die Entlassung aus der Beaufsichtigung ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Sie darf jedoch nicht an bestimmte Abschlussnoten der Prüfung, eine bestimmte Zeit der Berufsausübung bzw. der Betriebszugehörigkeit und das Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer geknüpft werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass in den Apotheken diese Form der Kompetenzerweiterung in einem solchen Umfang in Anspruch genommen wird, dass es zu der beabsichtigten Attraktivitätssteigerung des PTA-Berufes kommt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass die verantwortlichen Apothekenleitungen dabei die Arzneimittelsicherheit und die Sicherheit von Patientinnen und Patienten im Fokus haben werden.

Die Verantwortung – sowohl für die Übertragung dieser Kompetenzen an die PTA als auch für die tatsächliche Arbeitsleistung (inklusive des Risikos von Fehlern und der sich daraus ergebenden Haftungsfragen) – liegt weiterhin bei der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter. Die PTA arbeiten in diesen Fällen also nicht „unter Aufsicht“, sondern „unter Verantwortung“ eines Apothekers oder einer Apothekerin.

Diese Regelung sollte – bis auf Ausnahmen wie das Medikationsmanagement,  die Abgabe von Parenteralia oder Betäubungsmitteln (siehe Regierungsentwurf PTA-Reformgesetz) – auf alle pharmazeutischen Tätigkeiten ausgedehnt werden, die PTA übernehmen dürfen. Damit liegt es in der Verantwortung der Apothekenleitung, welcher PTA zu welchem Zeitpunkt ihrer Berufslaufbahn und Betriebszugehörigkeit ein weitgehend selbstständiges und fachlich zuverlässiges Arbeiten zugetraut werden kann.

Andreas May  
ADEXA-Vorstand

Diese Klarstellung ist u. a. an den Gesundheitsauschusses des Bundestages gegangen.

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