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28. April 2020

Digitaler Unterricht der Berufsschulen: PKA-Azubis brauchen Zeit zum Lernen

Viele Berufsschulen haben wegen der coronabedingten Schulschließung digitale Unterrichtsformen in Kombination mit Selbststudium eingeführt. Dies ist mitunter zeitaufwendiger als der normale Präsenzunterricht. (Foto: shintartanya/Adobe Stock)
E-Learning hält im Bildungssektor jetzt auf allen Ebenen verstärkt Einzug: in den allgemeinbildenden Schulen, an Berufsschulen und an Universitäten. Fortbildung wird derzeit ebenfalls online als Webinar angeboten. (Bild: Melpomene/Fotolia)

ADEXA hat in letzter Zeit über PKA-Auszubildende sowie Lehrkräfte gehört, dass die notwendige Zeit zum Lernen und zur Prüfungsvorbereitung nicht immer gegeben ist. Der Grund: Azubis müssen in Vollzeit im Apothekenbetrieb mitarbeiten. ADEXA appelliert an die Apothekenleitungen: Schulische Aufgaben, die als Ersatz für den Präsenzunterricht dienen, müssen innerhalb der wöchentlichen 40 Stunden erledigt werden können.

Dazu die Leiterin des ADEXA-Referats Schulen & Unis, Barbara Wenzel: „Durch die Schulschließung während der Corona-Epidemie ist der Präsenzunterricht wochenlang komplett ausgefallen und wird auch weiter nicht im vollen Umfang stattfinden können. Die Schulen versuchen das durch digitalen Unterricht und Aufgaben auszugleichen. Allerdings muss dazu auch genug Lernzeit eingeräumt werden. Wenn in einigen Apotheken die Azubis 40 Stunden im normalen Betrieb eingesetzt werden, müssen die schulischen Inhalte in der Freizeit nachgeholt werden. Das ist für alle PKA-Schülerinnen und -Schüler, aber gerade auch für die Abschlussklassen ein erheblicher Nachteil, der Schulnoten und Prüfungsergebnisse negativ beeinflussen kann.“

Von den 40 Stunden Ausbildungszeit sollten die Azubis daher mindestens zehn Stunden für die Bearbeitung von Inhalten des Lehrplans bzw. prüfungsrelevante Themen zur Verfügung haben. Dies muss solange gelten, solange der Berufsschulunterricht noch nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen werden kann.

Hintergrund ist, dass der Betrieb die Auszubildenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung freistellen muss. Bietet die Berufsschule in diesen Zeiten alternativen Unterricht online an, muss der Betrieb die Auszubildenden dafür ebenfalls freistellen. In vielen Bundesländern gibt es auch entsprechende Hinweise von Schulen, der Kammer und/oder vom Kultusministerium.

Wenzel: „Entsprechendes gilt auch für PTA-Praktikantinnen und Praktikanten. Auch hier muss darauf geachtet werden, dass die Prüfungsvorbereitung nicht wegen der Arbeit in der Apotheke zu kurz kommt. Das ist im Übrigen ein Problem, das wir auch vor Corona schon beobachtet und kritisiert haben. Azubis und Praktikantinnen sind keine billigen Arbeitskräfte, sondern Berufsnachwuchs, bei dem die gute Ausbildung im Vordergrund stehen muss. Trotz Coronavirus und der für uns alle sehr schwierigen Situation sollten die Auszubildenden immer noch eine besondere Fürsorge durch den Ausbildungsbetrieb erhalten!“

Sigrid Joachimsthaler

 

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