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19. November 2021

3G am Arbeitsplatz: Das Bundesarbeitsministerium informiert

Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze gilt laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) ab Mittwoch, 24. November 2021, bundesweit 3G am Arbeitsplatz.

Beschäftigte müssen dann vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Arbeitgeber:innen sowie für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Ausnahmen gibt es nur, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen.

Das BMAS hat häufige Fragen zur 3G-Nachweispflicht hier beantwortet: BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz

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