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27. September 2024

Kennen Sie Ihre Urlaubsansprüche? Arbeitsrechtliche Tipps für das ganze Apothekenteam

Was hat sich tariflich beim Thema Urlaub getan – und worauf sollten Angestellte jetzt achten? Darüber hat Minou Hansen, Rechtsanwältin, Business Coach und Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, bei einem Webinar gesprochen.

Der neue Gehaltstarif und der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für das Gebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) bringen zahlreiche Änderungen mit sich. Details zum Gehalt, zur Arbeitszeit, zu Mehrarbeitszuschlägen, zu Regelungen für Azubis, zum Notdienst und zum Renteneintritt finden Sie in der DAZ 36 vom 5. September, S. 73-74, oder auf der ADEXA-Website. Bei einem Webinar hat Minou Hansen jetzt Aspekte rund um den Urlaub erläutert.

Tarifliche Urlaubsansprüche steigen

„Der tarifliche Urlaubsanspruch liegt für alle Mitarbeitenden jetzt bei mindestens 35 Werktagen pro Kalenderjahr“, sagt Hansen mit Verweis auf § 11 BRTV. Alle Mitarbeitenden mit Tarifbindung erhalten rückwirkend für 2024 einen Werktag mehr Urlaub.

Nach vierjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten Beschäftigte einen zusätzlichen Werktag und kommen auf insgesamt 36 Werktage. Dazu muss die vierjährige Betriebszugehörigkeit am 1. Januar eines Jahres bestehen. „Wer also im Laufe eines Jahres die Betriebszugehörigkeit erreicht, bekommt ab dem folgenden Kalenderjahr einen zusätzlichen Urlaubstag“, erklärt die ADEXA-Rechtsanwältin.

Den Urlaubsanspruch richtig berechnen

„Urlaubstage sind aber nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen“, sagt Hansen. Pro Urlaubswoche müssen entweder sechs Werktage Urlaub genommen werden. Oder man berechnet Urlaubsansprüche anhand der Formel:

35 ÷ 6 (Werktage) x Arbeitstage = individueller Urlaubsanspruch in Arbeitstagen.

Urlaub übertragen – das geht nur in Ausnahmefällen

Details zur Übertragung von Urlaubsansprüchen in das kommende Jahr regeln das Bundesurlaubsgesetz und die Tarifverträge. Demnach muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden.

Dennoch gibt es Ausnahmen, falls beispielsweise dringende betriebliche Gründe dem Urlaub im Wege stehen. Auch persönliche Gründe können zur Übertragung des Urlaubsanspruchs führen. Das gilt etwa bei eigener Erkrankung. Ein weiteres Szenario: Wenn ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, besteht der volle Urlaubsanspruch erst mit sechsmonatiger Wartezeit. Angestellte können den Teil ihres Urlaubs, den sie nicht genommen haben, übertragen. Ohne eine dieser Ausnahmen verfällt der Urlaub am Jahresende. Urlaubsansprüche aus 2024, die auf das Folgejahr übertragen werden, verfallen zum 31. März 2025.

Nur Urlaub, der wegen einer Erkrankung auf das Folgejahr übertragen wird, verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, sprich am 31. März 2026. Dies gilt jedoch nur für den gesetzlichen Anspruch von 24 Werktagen.

Urlaub, der wegen Beschäftigungsverboten von Schwangeren oder wegen Elternzeiten nicht genommen werden kann, verfällt nicht, sondern kann im Jahr nach der Elternzeit oder dem darauffolgenden Jahr genommen werden.

Welche Regelungen gelten bei einer Schwerbehinderung?

Mitarbeitende mit Schwerbehinderung und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 erhalten fünf Tage Urlaub pro Kalenderjahr zusätzlich. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es sechs Tage. Sollte das Versorgungsamt die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres feststellen, kommen sie auf ein Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsanspruchs für jeden vollen Monat der anerkannten Schwerbehinderung.

Michael van den Heuvel

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