Arbeitsrechtliche Hinweise für PTA im Praktikum
Nach dem ersten Prüfungsabschnitt müssen angehende PTA einen sechsmonatigen praktischen Ausbildungsteil in einer Apotheke absolvieren. Hier einige Hinweise:
Ausbildungsvertrag
Ein Ausbildungsvertrag sollte in jedem Fall – möglichst noch vor Beginn des Praktikums – abgeschlossen werden. Wichtige Vertragsinhalte wie beispielsweise die Länge der Probezeit, die wöchentliche Ausbildungszeit, der Urlaubsanspruch und die Höhe der Ausbildungsvergütung sollten schriftlich festgehalten werden.
Probezeit
In der Regel wird eine vierwöchige Probezeit vereinbart. Achtung: In einigen Standard-Ausbildungsverträgen ist geregelt, dass man während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (und ohne Angabe von Gründen) jederzeit kündigen kann. Empfehlenswert ist jedoch eine Kündigungsfrist von wenigstens einer Woche zu vereinbaren, wenn man bedenkt, dass eine Praktikantin bei Kündigung von Arbeitgeberseite von heute auf morgen auf der Straße stehen könnte. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall erhalten.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch beträgt 1/12 des Jahresurlaubsanspruches für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit. Geht man vom tariflichen Urlaubsanspruch aus (Tarifbereich ADA: Bundesgebiet außer Nordrhein und Sachsen), ergibt sich folgende Berechnung:
35 (Tage Jahresurlaub) ÷ 12 (Monate) x 6 (Monate Praktikum) = 17,5 Werktage Urlaub
Urlaubsanspruch für volljährige Praktikanten ohne Tarifbindung:
24 (Tage Jahresurlaub) ÷ 12 (Monate) x 6 (Monate) = 12 Werktage Urlaub
Fehlzeiten/Krankheit
Nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für PTA darf die praktische Ausbildung (einschließlich Urlaub!) nicht länger als vier Wochen unterbrochen werden. Die darüber hinausgehende Zeit muss nachgeholt werden.
Vergütung
Die Vergütung wird sich in aller Regel nach dem Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter richten. Zurzeit (Stand 1.7.2024) beträgt die tarifliche Praktikantenvergütung monatlich 850 Euro brutto (Tarifbereich ADA), 817 Euro (Tarifbereich Sachsen) bzw. 808 Euro (Tarifbereich Nordrhein).
Ein konkreter Anspruch lässt sich allerdings nur bei beiderseitiger Tarifbindung ableiten bzw. aus dem Ausbildungsvertrag, wenn dort die tarifliche Ausbildungsvergütung vereinbart wurde.
Andernfalls gilt laut Berufsbildungsgesetz, dass ein Praktikum als Lernverhältnis „angemessen“ vergütet werden muss.