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Der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und der Gehaltstarifvertrag ADA/ADEXA

Mit Wirkung zum 1.7.2024 ist ein neuer Gehaltstarif für das Gebiet des ADA in Kraft getreten, also für das ganze Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Ab dem 1.8.2024 wird auch ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) wirksam.

Hier sollen die häufigsten Fragen unserer Mitglieder dazu beantwortet werden:

1. Für wen gelten die neuen Tarifverträge?

Beide Verträge, also sowohl der Gehaltstarifvertrag als auch der Bundesrahmentarifvertrag, gelten automatisch dann, wenn beide Seiten tarifgebunden sind. Das bedeutet, dass die Mitarbeitenden Mitglied bei ADEXA – Die Apothekengewerkschaft sein müssen und die Apothekenleitungen Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). Die räumliche Geltung besteht im gesamten Bundesgebiet – mit Ausnahme der Kammerbezirke Sachsen (dort gilt der RTV Sachsen) und Nordrhein (dort gilt der RTV Nordrhein).

Ebenso gelten sie dann, wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Bundesrahmentarifvertrags vereinbart worden ist. Zum Gehaltstarifvertrag siehe Nr. 2.

2. Habe ich automatisch Anspruch auf das höhere Gehalt?

Tarifgehälter sind immer Mindestgehälter. Wenn Sie also tatsächlich nur das Tarifgehalt vereinbart haben, steigt Ihr Gehalt automatisch ab dem 1.7.2024 an.

Haben Sie einen Betrag vereinbart, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem damals geltenden Tarifgehalt entsprach, haben Sie einen Anspruch auf das aktuelle höhere Tarifgehalt, wenn beide Seiten tarifgebunden sind (s. o. unter Nr. 1.).

Bei übertariflichen Gehältern kommt es auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an: Ist dort zur Vergütung „das jeweils gültige Tarifgehalt zuzüglich xx Prozent“ vereinbart, nimmt man automatisch an den Tariferhöhungen teil. Hier muss man gleichzeitig aufpassen, dass nicht in den folgenden Sätzen formuliert ist, dass sich die Zulage bei jeder Tariferhöhung automatisch um den vollen Betrag mindert bzw., dass Tariferhöhungen auf die Zulage angerechnet werden können.

Ist dort ein konkreter Betrag festgehalten, der dem damaligen Tarifgehalt plus XX Prozent entsprach, besteht auch bei Tarifbindung nur dann ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung, wenn das neue Tarifgehalt über dem festgehaltenen Betrag liegt.

3. Ab dem 1.8.2024 reduziert sich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden. Wirkt sich das auch auf meine Arbeitszeit aus?

Die individuell vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ändert sich durch die Kürzung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit nicht automatisch. Vielmehr bleibt es bei den zum Beispiel vereinbarten 30 oder 40 Stunden in der Woche, allerdings wird sich das Tarifgehalt rechnerisch noch einmal erhöhen.

4. Wie kann ich mein neues Gehalt und meinen Stundenlohn ausrechnen?

Die neuen Gehälter ab dem 1.8.2024 werden nicht mehr auf Basis einer 40-Stunden-Woche berechnet, sondern auf Basis von 39 Stunden in der Woche.

Wenn man das Tarifgehalt für eine Teilzeittätigkeit ausrechen möchte, dividiert man ab dem 1.8.2024 das Tarifgehalt durch 39 und multipliziert es mit der individuellen Wochenstundenzahl.

Den tariflichen Bruttostundenlohn kann man ermitteln, indem man das Tarifgehalt durch 169 dividiert.

5. Wirkt sich der erhöhte Urlaubsanspruch schon 2024 voll aus? Oder gibt es einen anteiligen Urlaubstag mehr?

Ab dem 1.8.2024 erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch in zweierlei Hinsicht: Alle Mitarbeitenden mit Tarifbindung erhalten rückwirkend für 2024 einen Tag mehr Urlaub, also 35 Werktage.

Eine weitere Erhöhung um einen Werktag tritt bereits nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit ein und nicht wie bislang erst nach fünf Jahren. Die vierjährige Betriebszugehörigkeit muss allerdings bereits seit dem 1. Januar eines Jahres bestehen.