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11. Juni 2021

Freistellung zur COVID-19-Impfung? Arbeitsrecht in Corona-Zeiten

Viele Apothekenangestellte erhalten zurzeit ihre zweite Impfung gegen SARS-CoV-2. Wer nicht in Testzentren arbeitet, hat vielleicht noch den ersten Termin vor sich – oft während der Arbeitszeit. Ist dies ohne Urlaub oder Überstunden möglich?

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen aufgehoben. Was wie eine gute Nachricht klingt, löst noch längst nicht alle Probleme. Derzeit gibt es zu wenig Impfstoff – und Praxen werden von Impfwilligen überrannt. Termine sind rar. Oft bleibt nur, während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen. Muss Ihnen der Chef oder die Chefin dafür frei geben?

Regelungen aus dem Arbeitsrecht

„Das ist noch umstritten“, sagt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein zur dpa. Er verweist auf fehlende rechtliche und gerichtliche Klärungen des Sachverhalts. Erhalten Beschäftigte eine Freistellung, gilt diese nur für den Termin selbst, aber nicht für den ganzen Tag.

Regelungen aus Tarifverträgen

Apothekenangestellte mit Tarifbindung haben eindeutig die besseren Karten. Sowohl der Bundesrahmentarifvertrag als auch der Tarifvertrag für Nordrhein legen in § 10a Details für eine „Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen“ fest. Dazu gehört das „Aufsuchen eines Arztes zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist“. Das Argument greift definitiv bei COVID-19-Impfungen. Weiter heißt es in den Rahmentarifverträgen: Angestellte erhalten „die dafür notwendige Zeit“.

Zum Hintergrund: Tarifbindung greift, wenn Mitarbeitende bei ADEXA und die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber bei ihrem tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert sind. Ansonsten können beide Seiten auf freiwilliger Basis im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Rahmen- und Gehaltsverträge zur Anwendung kommen. Tarifverträge gibt es in allen Kammerbezirken außer in Sachsen. Für Sachsen werden Tarifverhandlungen derzeit noch geführt.

Krankschreibung nach Impfungen

Wer nach der Impfung Beschwerden hat und arbeitsunfähig ist, kann sich – wie bei anderen Erkrankungen auch – ein ärztliches Attest ausstellen lassen. Je nach Arbeitsvertrag oder je nach Regelung in der Apotheke ist eine Krankschreibung schon ab dem ersten, spätestens aber ab dem dritten Tag erforderlich.

Michael van den Heuvel

 

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