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11. März 2022

Tarifvertrag und Arbeitsvertrag: Die Unterschiede

Gehalts- und Rahmentarifverträge bilden die Basis für die meisten Arbeitsverhältnisse in den öffentlichen Apotheken. Verhandelt werden sie von der Apothekengewerkschaft ADEXA mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL).

Diese Tarifverträge gelten grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, in denen Apothekeninhaber und -inhaberinnen sowie Angestellte ihrer tarifschließenden Organisation angehören, also tarifgebunden sind.

Leistungen außerhalb der Tarifverträge

Bei über- bzw. außertariflichen Leistungen handelt es sich beispielsweise um Gehälter, die über dem Tarifgehalt liegen. Es können aber auch andere Bedingungen wie mehr Urlaubstage, eine geringere Wochenarbeitszeit, eine Erstattung von Fahrkosten oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten vereinbart werden. Dies sind individuelle Vereinbarung zwischen den einzelnen Beschäftigten und ihrer Apothekenleitung.

Diese Vereinbarungen sind unabhängig von den jeweils geltenden Tarifverträgen und liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der tarifschließenden Parteien (ADEXA, ADA, TGL).

Daher ist es nicht richtig, was die TGL Nordrhein kürzlich – nach Abschluss des Tarifvertrages für Nordrhein – veröffentlicht hat, nämlich dass übertarifliche Gehaltsbestandteile jetzt abgeschmolzen werden können.

Einmal abgesehen davon, dass diese Aussage in vielen Fällen schlichtweg falsch ist, weil sie dem Arbeitsvertrag widerspricht, ist auch das Signal der TGL in Zeiten von Fachkräftemangel, hoher Belastung der Apotheken-Teams durch die Pandemie und extrem steigenden Energiekosten nicht zielführend. Die letzte Tariferhöhung in Nordrhein ist jetzt fast 27 Monate her. Man kann sich kaum etwas Demotivierenderes vorstellen, als nach dieser langen Zeit – davon zwei Jahre unter Coronabedingungen – von der überfälligen Tariferhöhung gleich wieder ausgeschlossen zu werden.

Tanja Kratt
ADEXA-Vorstand und Leiterin der ADEXA-Tarifkommission

 

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