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08. November 2022

Sachbezüge – was steckt dahinter? ADEXA-Steuertipp für Apothekenangestellte

Durch Steuern und Sozialleistungen bleibt bei Gehaltserhöhungen vom Bruttolohn oft wenig Nettolohn übrig. Sachbezüge sind eine Möglichkeit, die Problematik zu umgehen – doch es gibt Grenzen.

Wechseln Apothekenangestellte den Arbeitsplatz, geht es bei Bewerbungsgesprächen oft um die Frage, welche Gehaltsvorstellung sie haben. Mittlerweile sind übertarifliche Gehälter in vielen Regionen zum Standard geworden. Nur lassen Steuern und Sozialabgaben das Bruttogehalt schnell dahinschmelzen – und netto bleibt enttäuschend wenig übrig. Deshalb empfehlen manche Steuerberater, bei Gehaltsverhandlungen nicht nur das Bruttogehalt, sondern auch steuerfreie Sachbezüge anzusprechen.

Was steckt hinter Sachbezügen?

Grundlagen zur Bewertung von Sachbezügen sind in § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu finden. Demnach können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden steuerfreie Sachbezüge gewähren, etwa auf Grundlage des Arbeitsvertrags. Zu den Leistungen zählen beispielsweise Jobtickets, Zuschüsse für das Mittagessen, E-Bikes, Firmenwagen oder Gesundheitsangebote wie das Fitnessstudio. Sie zählen zu den geldwerten Vorteilen.

Fiskale Grenzen der steuerfreien Sachbezüge

Doch wie so oft im Steuerrecht gibt es Grenzen: Der Wert von Sachbezügen darf 50 Euro pro Monat nicht übersteigen. Sonst werden Abgaben fällig. Schwanken die Leistungen, kann der Restbetrag bis 50 Euro nicht auf die nächsten Monate übertragen werden.

Allerdings können Chefin oder Chef die Pauschale mit sogenannten Aufmerksamkeiten kombinieren. Das sind Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro pro Anlass, etwa zum Dienstjubiläum, zur Beförderung als Filialleitung, zur Verabschiedung in den Ruhestand, zur Taufe oder zur Hochzeit. Steuerrechtlich können Arbeitgebende zu jedem Anlass beschenken, auch mehrmals pro Jahr.

Keine Tariferhöhungen über Sachleistungen

Für Apothekenangestellte handelt es sich um eine attraktive Möglichkeit, Steuern zu sparen. Aber: Steuerfreie Sachbezüge – wie Gutscheine oder Geldkarten – dürfen nicht herangezogen werden, um Tariferhöhungen abzubilden. Hier bleibt es bei der Anpassung des Bruttolohns. Denn Gutscheine oder Geldkarten fallen seit 2020 nur noch unter die Sachbezugsfreigrenze, falls sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).

Michael van den Heuvel

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