zurück zur Übersicht AKTUELLES >>

30. November 2022

Aus der ADEXA-Rechtsberatung: Die Klagefrist bei einer Kündigung

Das im Sommer geänderte Nachweisgesetz hat die Inhalte und Bestandteile von Arbeitsverträgen, die von den Apothekenleitungen zu dokumentieren sind, wesentlich erhöht. So sind Arbeitgebende unter anderem verpflichtet, recht ausführlich nicht nur auf die Kündigungsfristen hinzuweisen, sondern auch auf die Fristen bei einer möglichen Kündigungsschutzklage.

Dies ist eine löbliche Idee des Gesetzgebers, um zu gewährleisten, dass Kolleginnen und Kollegen nicht alleine wegen einer verpassten Frist eine an sich unwirksame Kündigung akzeptieren müssen.

Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dies natürlich nur dann, wenn es nicht vorher gelingt, sich mit der Apothekenleitung über eine Beendigung zu passenden Konditionen zu einigen.

Vorher eine außergerichtliche Einigung prüfen

Hier kann man zum Beispiel eine Abfindung vereinbaren, deren Höhe sich an der Betriebszugehörigkeit orientiert, oder auch eine (bezahlte) Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ebenso kann das Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen sein, dass eine Arbeitgeberin erklärt, dass sie aus der Kündigung keine Rechte herleitet, was umgangssprachlich einer Rücknahme der Kündigung entspricht.

Eine Abwicklungsvereinbarung müsste innerhalb von drei Wochen nach Zugang von beiden Seiten unterzeichnet sein. Auch die Erklärung der Arbeitgeberseite, aus der Kündigung keine Rechte herzuleiten, muss innerhalb dieser Frist schriftlich erfolgen. Ansonsten könnte sich eine rechtskundige Apothekenleitung immer darauf berufen, dass die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage abgelaufen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist dabei immer der Zugang bei dem oder der zu Kündigenden – und nicht das Ausstellungsdatum der Kündigung.

Kein Aufschub bei fehlendem Hinweis

Wer eine Kündigung bekommt, muss also wirklich ganz zügig tätig werden. Eine kleine Erinnerung daran ergibt sich aus den neu abzuschließenden Arbeitsverträgen. Zumindest dann, wenn diese den aktuellen Vorgaben des Nachweisgesetzes entsprechen und einen Hinweis auf die einzuhaltenden Klagfristen enthalten.

Ein kleiner Wermutstropfen: Auch wenn der korrekte Hinweis im Arbeitsvertrag oder dem schriftlichen Nachweis fehlt, verlängert sich dadurch die Klagefrist nicht!

Und eine Bitte an betroffene ADEXA-Mitglieder: Im Falle einer Kündigung kontaktieren Sie uns bitte umgehend, damit wir Sie fristgerecht unterstützen können.

Minou Hansen
Leitung Rechtsabteilung bei ADEXA

 

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich dann anwendbar, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden (§ 23 KSchG). Entscheidend für die Feststellung dieses betrieblichen Schwellenwertes ist die Anzahl der Arbeitnehmer:innen, die in der Regel im Betrieb beschäftigt werden.

Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden bei nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche werden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.

Für bereits vor dem 01.01.2004 im Betrieb Beschäftigte gilt ein Bestandsschutz. Das bedeutet: Beschäftigte, die bereits 2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern beschäftigt waren, behalten ihren alten Kündigungsschutz solange, wie mehr als fünf dieser „Alt-Arbeitnehmer” im Betrieb verbleiben. Bei der Abgrenzung ist ausschlaggebend, wann die Arbeit aufgenommen wurde. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es also nicht an.

Quelle: Handelskammer Hamburg

 

 

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>