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12. Mai 2017

Rechtliche Anmerkungen zu Online-Fortbildungen: E-Learning mit dem Tablet?

Die Idee, sich zu Hause auf dem Sofa fortzubilden und dafür unter Umständen sogar noch ein iPad oder anderes Tablet „umsonst“ zu bekommen, hört sich auf den ersten Blick gar nicht so schlecht an. Ungemütlich wird es, wenn die Apothekenleitung verlangt, dass man diese Fortbildung dann tatsächlich auch als Freizeit (also unbezahlt) betrachten sollte.

Dies entspricht – verbunden mit der Anordnung, regelmäßig an den Fortbildungen teilzunehmen – so nicht den arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben. Im Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein ist jeweils in § 17 Nr. 5 BRTV/RTV  festgehalten, dass Fortbildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber anordnet, einschließlich An- und Abreise als Arbeitszeit zu vergüten sind. An- und Abreise entfallen bei der Fortbildung im heimischen Wohnzimmer natürlich, aber die für die Fortbildung selber aufgewendete Zeit ist in jedem Fall Arbeitszeit. Hier lauern natürlich die nächsten Probleme, da ja immer angezweifelt werden kann, welche Zeit tatsächlich nötig war.

Wem aber gleich gesagt wird, das sei als Freizeit zu betrachten, braucht nicht an etwaigen E-Learning-Programmen teilzunehmen. Wer Bedenken wegen des Datenschutzes hat, soweit es zum Beispiel um Gesichtserkennung geht, sollte dies deutlich dokumentieren. Hier muss dann eine andere Zugangsmöglichkeit geschaffen werden. Schließlich gibt es auch MitarbeiterInnen, die sicher wissen, dass sie außerhalb der Apotheke nicht werden lernen können: zum Beispiel, weil sie kleine Kinder zu versorgen haben, die ein konzentriertes Arbeiten nicht zulassen. Dann muss, wenn die Apothekenleitung auf dieser Art der Fortbildung besteht, ein Platz in der Apotheke zum E-Learning geschaffen werden.

Minou Hansen

Rechtsanwältin bei ADEXA

 

E-Learning: ein Blick auf die technischen Aspekte

Webcasts: Anbieter stellen Videomitschnitte oder seltener Audio-Aufzeichnungen von Fortbildungsveranstaltungen online zur Verfügung. Apothekenangestellte haben die Möglichkeit, Inhalte ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung („on demand“) abzurufen. Dazu brauchen sie je nach Technik in der Regel nur einen Computer oder ein Smartphone mit Internetzugang und einen Browser. Bewährt haben sich Google Chrome oder Firefox. Manchmal bereiten Safari oder der Internet Explorer Schwierigkeiten.

Webinare: Bei dieser Form des E-Learnings präsentiert eine Referentin oder ein Referent Inhalte live. Apothekenangestellte folgen nicht nur dem Vortrag. Sie können selbst Fragen stellen, etwa per Chat oder Sprache. Im letzten Fall macht ein Headset, also die Kombination von Kopfhörern mit Mikrofon, Sinn. Anbieter von Webinar-Software sind u. a. Adobe, Citrix oder Webex. Die Kosten für Lizenzen liegen meistens beim Anbieter von Webinaren, während User lediglich eine abgespeckte Version installieren.

E-Learning-Systeme: Bei sogenannten Lernplattformen sind alle Formate möglich. Dazu gehören Texte mit Grafiken als Websites, Webcasts oder Webinare. Nach erfolgreichem Abschluss von Leistungskontrollen (s. u.) erhalten Teilnehmer ihr Zertifikat per E-Mail.

Leistungskontrollen: Teilnehmer der Interpharm kennen das System seit Jahren. Sie beantworten Fragen mit Mehrfachauswahl (Multiple Choice). Aus Sicht von Anbietern hat das Prinzip einen entscheidenden Vorteil: Per Datenbank lassen sich Auswertungen automatisieren. Haben man die Mindestpunktzahl erreicht, erhält man automatisiert per E-Mail eine PDF-Datei mit seinem Zertifikat.

Schulung per iPad-Abo: Marpinion bietet die Hardware zusammen mit Inhalten an. Apothekenleiter können für ihr Team iPads mieten und erhalten Zugriff auf verschiedene Schulungen pharmazeutischer Hersteller. Aus technischer Sicht überrascht vor allem der Zugang per Gesichtserkennung. Biometrische Daten erlauben ein extrem hohes Maß an Wiedererkennung ohne lästige Passwörter. Die Daten liegen bei Marpinion in Deutschland. Eine absolute Sicherheit gibt es jedoch nicht.

Michael van den Heuvel

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