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19. März 2020

Kurzarbeit

Angesichts der andauernden Corona-Pandemie ergreift die Bundesregierung einschneidende Maßnahmen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Diese haben nicht nur für die Bürger*innen Einschränkungen zur Folge, sondern wirken sich ganz massiv auf die Wirtschaft aus.

Fluggesellschaften, Hotels, Messebauer und jetzt auch ganz verstärkt Einzelhandel und Restaurants haben erhebliche Umsatzverluste und werden Probleme haben, ihren Mitarbeiter*innen die Gehälter auf Dauer weiter zu zahlen.

Um die wirtschaftlichen Folgen etwas abzumildern, hat die Bundesregierung diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld.*

Auch unter Apothekenangestellten kursieren hierzu Gerüchte und Fragen, auf die wir hier eingehen möchten.

Die erste Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist nach § 95 SGB III, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
Das scheint auf den ersten Blick im Apothekenbereich gerade nicht der Fall zu sein – hier ist im Gegenteil ja sehr viel mehr zu tun. Gleichzeitig melden uns viele Mitglieder, dass ihre Apothekenleitung den Empfehlungen der ABDA und der DPhG folgt und die Mitarbeiter*innen in Schichten einteilen. Durch kleinere Teams, die zudem nicht miteinander arbeiten, soll gewährleistet sein, dass bei der Infektion einer Mitarbeiter*in nicht das ganze Apothekenteam, sondern eben nur die eine Schicht in Quarantäne muss. So kann der Apothekenbetrieb aufrechterhalten werden. Dadurch können bei einigen Mitarbeitern Minusstunden entstehen, wenn sie eben nicht an fünf Tagen in der Woche, sondern nur an drei Tagen arbeiten oder nur jede zweite Woche zum Dienst eingeteilt sind.

Ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist allerdings etwas fraglich, weil das Arbeitsaufkommen ja mindestens gleich geblieben ist, wenn nicht sogar gestiegen.

Wenn die Öffnungszeiten aber zum Beispiel verkürzt werden, worüber aktuell einige Apotheken nachdenken, könnte tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegen. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, bei der die Arbeitgeber*in das Kurzarbeitergeld beantragen muss.

Für die Mitarbeiter*innen bedeutet Kurzarbeitergeld, dass sie den Lohnausfall, der wegen der verkürzten Arbeitszeiten entstehen würde, anteilig erstattet bekommen. Hier werden 60 bis 67 Prozent der Differenz zwischen dem normalen und dem gekürzten Gehalt erstattet. Genauere Informationen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit (s. u.)

Wichtig für die Beschäftigten ist, dass es immer die Apothekenleitung ist, die den Antrag stellen muss und die Agentur für Arbeit über die Voraussetzungen entscheidet. Sofern die Arbeitszeit reduziert wird, müssen dann erst einmal die Überstunden abgebaut werden. Wenn mit Kurzarbeitergeld gearbeitet wird, wird zwar das reduzierte Gehalt gezahlt, es werden aber keine Minusstunden geschrieben.

Warten Sie also erst einmal ab, ob Ihre Apothekenleitung tatsächlich Kurzarbeitergeld beantragt. Sie werden dann Unterlagen von der Arbeitsagentur erhalten, die Sie uns gerne zur Prüfung senden können.

Minou Hansen
Rechtsanwältin bei ADEXA

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Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeit wegen Corona-Virus
Bundesagentur für Arbeit: Infos zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer*innen
   

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