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10. Februar 2023

Karneval bzw. Fasching: „Kein arbeitsrechtlicher Ausnahmezustand“

Die närrischen Tage steuern ihrem Höhepunkt entgegen. Aber auch in der „fünften Jahreszeit“ gelten für Arbeitgeber:innen und Angestellte Spielregeln. Worauf sollten sie achten, damit am Aschermittwoch kein juristischer Kater folgt?

Je nach Bundesland geht es im Fasching oder Karneval unterschiedlich zur Sache. Während sich das Rheinland zwischen Weiberfastnacht und Karnevalsdienstag im Ausnahmezustand befindet, bleibt es in Schleswig-Holstein eher ruhig, um zwei Extreme zu nennen. Das spiegelt sich auch beim Arbeitsrecht wider. In Nordrhein-Westfalen sind zwischen dem 16. und 21. Februar Teilschließungen an der Tagesordnung. Nicht alle Apothekenangestellten feiern mit. Doch müssen sie deshalb Urlaub bzw. Überstunden nehmen?

Keine gesetzlichen Feiertage

Das verneint Minou Hansen, Juristin bei ADEXA, denn „es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage“. Inhaber:innen sind nicht über Ladenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. „Entscheiden sie sich trotzdem dafür, geht das nicht zu Lasten von Angestellten, die sonst regulär gearbeitet hätten“, sagt Hansen. „Apothekenleiter dürfen ihnen weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben.“ Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im „Annahmeverzug“. Er muss das Gehalt wie üblich zahlen. Alternativ seien jedoch Tätigkeiten im Backoffice, im Labor oder in der Rezeptur möglich.

Kostüme – nicht jedermanns Sache

Und mit einem Kostüm in die Apotheke kommen? „Besser ist, das vorab zu klären“, rät Rechtsanwältin Hansen. „Die Apothekenleitung bestimmt, welche Dienstkleidung zu tragen ist.“ Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird. Vielleicht gelten im Backoffice weniger strenge Regelungen. Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente.

Den „Zoch“ am Computer verfolgen

Ähnlich sieht die Sache aus, falls Angestellte den Karnevalszug am Apothekencomputer ansehen. „Grundsätzlich entscheiden Vorgesetzte, ob die Apothekeninfrastruktur privat genutzt werden darf“, so Hansen. „Da es sich rechtlich um Freizeit handelt, müssen auch hier Regelungen getroffen werden.“

Alkohol am Arbeitsplatz

Nicht zuletzt wird während der närrischen Zeit gerne mal angestoßen. „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, sagt die Juristin. „Prinzipielle Alkoholverbote gibt es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr.“ Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“

Michael van den Heuvel

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