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23. Februar 2018

Schweigepflicht in der Apotheke: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Wer in öffentlichen Apotheken arbeitet, hat viel zu erzählen. Doch so manches Thema sollte besser in der Offizin bleiben. Unser ADEXA-Rechtstipp zeigt, an welchen Stellen Schweigen definitiv die bessere Wahl ist.

„Herr X hat schon wieder Sildenafil bekommen.“ – „Oh, und Frau Y ist endlich schwanger.“ Solche Gespräche sollten sich Apothekenangestellte sowohl in der Offizin als auch zu Hause besser verkneifen. Das Strafgesetzbuch (StGB) nennt in § 203 („Verletzung von Privatgeheimnissen“) explizit Apotheker/innen und weitere Gesundheitsberufe mit staatlich geregelter Ausbildung. Bei Verstoß sind neben Geldstrafen sogar Gefängnisstrafen vorgesehen.

Schweigepflicht: ein hohes Gut

Apothekenangestellten steht natürlich frei, im Zuge ihrer Arbeit eine Medikation unter Kollegen zu diskutieren und bei Ärzten Rücksprache zu halten. Gegenüber Dritten, etwa Freunden oder Verwandten, sollten sie Stillschweigen bewahren. Auch im Verhältnis zu Familienangehörigen unterliegen Apothekenangestellte der Schweigepflicht. Das mag vielleicht überraschen, aber selbst Ehepartner haben kein Recht, sich über die Medikation ihrer Frau oder ihres Mannes zu informieren.

Liegt kein explizites Einverständnis vor, gelten nur beim sogenannten „rechtfertigenden Notstand“ (§ 34 StGB) Ausnahmen, um Gefahren abzuwenden. Das könnte der Fall sein, wenn Apothekenangestellten zu Ohren kommt, dass Kunden eine Straftat planen. Eine andere denkbare Situation wäre, dass Patienten aus Versehen ein falsches Arzneimittel erhalten haben und etwa aufgrund von Privatrezepten keine Adresse bekannt ist.

Von einer stillschweigenden oder mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, falls ein Kunde im HV zusammenbricht und der Notarzt wissen möchte, welche Medikation Apotheker oder PTA zuvor abgegeben haben. Weitere Ausnahmen bestehen nicht. Apothekenangestellte sind auch weder verpflichtet noch befugt, vom rechtfertigenden Notstand einmal abgesehen, Polizisten Auskünfte zu erteilen.

Betriebsgeheimnisse wahren

Neben der Schweigepflicht im medizinisch-pharmazeutischen Sinne schützt der Gesetzgeber auch Geschäftsgeheimnisse. Das sind alle nicht veröffentlichten, sprich nicht frei zugänglichen Informationen über Apotheken: Welche Rabatte gewähren Großhändler oder pharmazeutische Hersteller? Wie viele Kunden werden pro Tag bedient? Wie hoch ist der Umsatz oder der Gewinn? Gerade Betriebsräte, in Apotheken noch eher eine Seltenheit, haben größere Möglichkeiten, betriebswirtschaftliche Zahlen einzusehen. Wer selbst gegenüber neuen Chefs nichts ausplaudert, ist auf der sicheren Seite.

Auch beim Gehalt ist Vorsicht geboten. Manche Arbeitgeber verankern im Arbeitsvertrag Verschwiegenheitserklärungen. Auf das Entgelttransparenzgesetz kann sich niemand berufen. Das Regelwerk beinhaltet Ansprüche gegen Vorgesetzte, nicht gegen Kolleginnen oder Kollegen – und greift erst bei Betrieben mit mehr als 200 Angestellten. Vertragliche Maulkörbe sind jedoch umstritten. Am 21. Oktober 2009 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine solche Klausel im Arbeitsvertrag für nichtig erklärt, da Angestellte unangemessen benachteiligt würden (Az. 2 Sa 183/09). Dabei handelt es sich aber um eine Einzelfall-Entscheidung. Höchstinstanzliche Urteile gibt es bislang nicht.

Hinsichtlich rechtlicher Fragen besteht natürlich keine Schweigepflicht gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt und auch nicht gegenüber der ADEXA-Rechtsabteilung.

Michael van den Heuvel

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