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07. März 2019

Wettbewerbsverbote im Arbeitsverhältnis: Nicht jede Einschränkung von Angestellten ist rechtens

Viele Apothekenangestellte arbeiten in Teilzeit. Wollen sie ihr Pensum aufstocken, ist das im eigentlichen Betrieb nicht immer möglich. Was liegt näher, als sich nach einem weiteren Job umzusehen? Konkurrenzverbote stehen dem Wunsch nur selten im Weg.

Gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes haben alle Einwohner Deutschlands das Recht, ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz bzw. ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen. Einschränkungen sind sowohl durch den Arbeitsvertrag als auch durch Gesetze möglich. Welche Grenzen es gibt, erklärt Minou Hansen, Juristin bei ADEXA.  

Während des Arbeitsverhältnisses

Im laufenden Arbeitsverhältnis bestehen gegenseitige Schutz- und Fürsorgepflichten. „Angestellte dürfen dem Apothekenleiter bzw. der Apothekenleiterin keine Konkurrenz machen“, erklärt Hansen. Was ist darunter genau zu verstehen? Um mit der Apothekenleitung in Konkurrenz zu treten, müssten Angestellte in der gleichen Branche aktiv sein. Wer beispielsweise einen Online-Versand für Handarbeit oder Lebensmittel aufbaut, kommt seinen Vorgesetzten nicht in die Quere. Auch ein Nebenjob im Café fällt nicht unter das Konkurrenzverbot.

Jobs in anderen Apotheken sind oft möglich

Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes von durchschnittlich acht Stunden pro Tag sind aber zu beachten. „Selbst die Arbeit in anderen Apotheken fällt nur dann unter das Konkurrenzverbot, wenn beide Apotheken tatsächlich in Konkurrenz zueinander stehen bzw. solange die Mitarbeiter Kunden abwerben“, ergänzt Hansen. Hier eine pauschale Aussage zu treffen, sei schwierig, weil es sehr von den örtlichen Gegebenheiten abhänge, wie weit zum Beispiel Apotheken voneinander entfernt sein müssten, um Konkurrenz auszuschließen. In einer Großstadt mit hoher Apothekendichte werden die Anforderungen geringer sein als im ländlichen Raum. Wenn es nur zwei Apotheken in einem Dorf gibt, stehen diese im Regelfall zueinander in Konkurrenz.

Chefs können sowohl eine Konkurrenztätigkeit als auch ein Überschreiten der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit untersagen. Deshalb muss die Apothekenleitung über beabsichtigte Nebentätigkeiten unterrichtet werden. Hansens Tipp: „Empfehlenswert ist, sich das Einverständnis schriftlich geben zu lassen.“ Dies werde in vielen Arbeitsverträgen auch so vereinbart.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

„Unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflicht, ehemaligen Vorgesetzten keine Konkurrenz zu machen“, ergänzt die Rechtsanwältin. Theoretisch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitreichendere Einschränkungen vereinbaren, siehe § 110 Gewerbeordnung (GewO). Hansen: „Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich frühere Chefs verpflichten, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen.“ Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 74 Abs. 2 HGB. Ohne entsprechende Zahlungen sind Verbote nichtig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 448/15). Leistet der Arbeitgeber trotz vertraglicher Vereinbarungen keine Zahlungen, müssen sich Arbeitnehmer auch nicht mehr an das Wettbewerbsverbot halten (BAG, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17).

Die Karenzentschädigung liegt mindestens bei 50 Prozent der zuvor bezogenen Leistungen inklusive Sonderzahlungen (§ 74 Abs. 2 HGB). Davon zieht man neue Bezüge von Angestellten ab; Details sind in § 74c Abs. 1 HGB zu finden.

Michael van den Heuvel

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