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03. August 2023

Überstunden: Pflicht oder Kür? Ein Blick in das Arbeitsrecht

In vielen Apotheken fehlen Fachkräfte; Angestellte vor Ort leisten häufig Überstunden. Doch sind sie dazu verpflichtet? Und können sie selbst bestimmen, ob sie lieber eine Vergütung oder einen Freizeitausgleich bekommen?

Im Arbeitsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Angestellte eine fixe Arbeitszeit pro Woche. Schwankungen sind in gewissem Umfang beim Jahresarbeitszeitkonto vorgesehen. Laut § 4 Nr. 1 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) kann die Arbeitszeit bei Vollzeitstellen zwischen 29 bis 48 Stunden betragen. Bei Teilzeitbeschäftigung soll sie zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit liegen. Ähnliche Regelungen sind in den anderen Rahmentarifverträgen zu finden. Die Höchstgrenze liegt bei 48 Stunden pro Woche – auch bei Arbeitsverträgen mit einem Passus, der Arbeitnehmer zur Mehrarbeit verpflichtet.

Falls im Arbeitsvertrag keine anderweitigen Vereinbarungen zu finden sind, müssen Kolleginnen und Kollegen auch keine Überstunden leisten – mit einer Ausnahme.

Überstunden anordnen – unter bestimmten Voraussetzungen

Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Überstunden anordnen, falls es unvorhergesehen zu höherem Bedarf kommt (§7 BRTV u.a.). Das gilt, sollte eine Kollegin oder ein Kollege etwa kurzfristig erkranken. Personalengpässe während der Urlaubszeit oder mehr Bedarf an Fachkräften im Weihnachtsgeschäft gehören ganz klar nicht dazu. Viele Kolleginnen und Kollegen werden einspringen; verpflichtet sind sie aber nicht.

Doch selbst in Situationen mit der Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, sind soziale Belange zu berücksichtigen. Alleinerziehende ohne die Möglichkeit, ihr Kind nachmittags betreuen zu lassen, können beispielsweise nicht für spätere Dienste herangezogen werden.

Geld oder Freizeit?

Ob Chefin oder Chef Überstunden in Form finanziell vergüten oder Angestellten einen Freizeitausglich gewähren, entscheiden sie selbst – außer dies wurde im Arbeitsvertrag vereinbart. Bei Tarifbindung erhalten Angestellte Zuschläge für ihre Mehrarbeit. Im Geltungsbereich des BRTV sind es ab der 41. bis zur 50. Stunde 25% der Grundvergütung, ab der 51. Stunde 50% der Grundvergütung, für Nachtarbeit 50% der Grundvergütung, für Sonntagsarbeit 85% der Grundvergütung, für Feiertagsarbeit 85% der Grundvergütung.

Michael van den Heuvel

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