News

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>

09. November 2015

ADEXA-Rechtsberatung zur Sonderzahlung (§ 18 BRTV)

Rückwirkend zum 1. Januar 2015 hatte ADEXA im März mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) einen neuen Bundesrahmentarifvertrag* abgeschlossen. Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung – ein tarifliches Bruttomonatsgehalt – ist unverändert, ebenso auch die Möglichkeit für den Arbeitgeber, bei – nachweislich! – betriebswirtschaftlichen  Engpässen die Sonderzahlung um maximal 50 Prozent zu kürzen. Damit Sie als Angestellte von dieser Reduzierung Ihres normalen tariflichen Anspruchs nicht völlig überrascht werden, gilt jetzt: Die Kürzung ist nur mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vor Fälligkeit zulässig.

Da die Sonderzahlung spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden und am vorletzten Banktag des Novembers auf dem Konto des Mitarbeiters während der Arbeitszeit zur Verfügung stehen muss, heißt das für dieses Jahr: Bei Tarifbindung muss die Sonderzahlung am Freitag, den 27.11.2015 ausgezahlt sein. Die Kürzung hätte damit spätestens am 30. Oktober angekündigt werden müssen. Sollten Sie ohne fristgerechte Mitteilung eine gekürzte Sonderzahlung erhalten, beträgt die Kürzung mehr als 50 Prozent oder sollten Sie Zweifel an der Notwendigkeit der Kürzung haben, wenden Sie sich als ADEXA-Mitglied bitte umgehend an die gewerkschaftliche Rechtsberatung (zum Beispiel per E-Mail unter info@adexa-online.de).

Die Tarifvertragsparteien ADA und ADEXA sind sich im Übrigen einig, dass eine Kürzung nur einmalig zulässig ist. 

Tanja Kratt

*Ein Hinweis zum Geltungsbereich:

Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) gilt für alle Kammerbezirke mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Für Nordrhein gilt weiterhin der Rahmentarifvertrag (RTV) vom 1.1.2011; allerdings wurde die Vergütung des Nachtnotdienstes zum 1. Mai 2015 entsprechend dem Niveau des Bundesgebietes angehoben.

Mehr lesen:

Ost-West-Gefälle beim Weihnachtsgeld

 

 

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>