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12. Dezember 2016

ADEXA-Rechtstipp: Ein halber Urlaubstag für Heiligabend?

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung – wie am zweiten Weihnachtsfeiertag, der in diesem Jahr auf einen Montag fällt – gilt also nicht an den beiden „Vorfesttagen“ im Dezember. Doch das muss die Vorfreude trotzdem nicht trüben.

In der Apothekenbetriebsordnung ist vorgesehen, dass ab 14 Uhr jeweils nur noch notdienstbereite Apotheken die Versorgung sicherstellen müssen (§ 23 Abs. 1 ApBetrO). Bei diversen Apotheken deckt sich das in diesem Jahr ohnehin mit der „normalen“ Samstagsschließzeit um 13 oder 14 Uhr.

Wie ist es aber bei denjenigen Apotheken, die an einem regulären Sonnabend länger als 14 Uhr geöffnet haben? Hier gilt: Bei geschlossener Apotheke kann der Apothekeninhaber die sonst ab 14 Uhr übliche Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht „annehmen“ – es sei denn, er würde sie zum Beispiel zu Inventurarbeiten heranziehen. Juristen sprechen hier von einem „Annahmeverzug“. Der Arbeitgeber muss dann das Gehalt bis zur regulären Schließzeit bezahlen, ohne dass Angestellte die Zeiten nacharbeiten oder hierfür Urlaub nehmen müssen.

Achtung Zeiterfassungssystem!

Wenn Mitarbeiter in nicht dienstbereiten Apotheken (die normalerweise samstags länger als 14 Uhr geöffnet haben) nicht für andere Aufgaben herangezogen werden, müssen sie an Heiligabend und Silvester also ab 14 Uhr freigestellt werden, ohne Überstunden abbummeln, Urlaubstage opfern oder Minusstunden aufschreiben zu müssen. Auch elektronische Zeiterfassungssysteme sind entsprechend zu programmieren (siehe Kasten).  Andererseits gibt es aber auch keine Plusstunden für Angestellte, die am Samstagnachmittag ohnehin nicht gearbeitet hätten. Sie haben einfach frei wie sonst auch.

Noch ein Hinweis: Wer an einem dieser beiden Tage komplett freinehmen will, braucht einen ganzen Urlaubstag – oder die entsprechende Zahl an Freistunden bis 14 Uhr.

Rechtsanwältin Minou Hansen

Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung

 

 

Probleme mit der elektronischen Zeiterfassung?

Immer wieder hören wir bei ADEXA-Infotreffen oder in der Rechtsberatung von Auseinandersetzungen zwischen Apothekenleitung und Angestellten wegen der Zeiterfassung durch elektronische Systeme. Solche Probleme lassen sich in aller Regel durch die richtige Einstellung der Software lösen und zukünftig verhindern. Das in Apotheken häufig verwendete Programm MEP 24 beispielsweise bietet eine Einstellung, mit der die Arbeitszeiten gemäß den gesetzlichen und tariflichen Grundlagen (Bundesrahmentarifvertrag bzw. RTV Nordrhein) erfasst wird. Als ADEXA-Mitglied können Sie sich bei entsprechenden Fragen an unsere Rechtsabteilung wenden.

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