News

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>

11. Dezember 2018

ADEXA-Rechtstipp: Heiligabend und Silvester

Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – wie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag und am Neujahrstag – gibt es daher an den beiden „Vorfesttagen“ im Dezember nicht.

Heiligabend und Silvester fallen in diesem Jahr auf den Montag. Viele Apothekenangestellte sind froh, wenn sie an diesen Tagen nicht arbeiten müssen, um Zeit für Festvorbereitungen und Familie  oder gar einen Kurzurlaub zu haben – vorausgesetzt, die Personaldecke in der Apotheke lässt dies zu. Aber muss man sich dann Urlaubstage nehmen? Wir haben dazu Christiane Eymers gefragt, die als Fachanwältin für Arbeitsrecht in der ADEXA-Rechtsabteilung tätig ist.

Eymers: „Die Apothekenbetriebsordnung besagt, dass am 24.12. und 31.12. die Apotheken von den zuständigen Behörden von 14 bis 24 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft freigestellt werden können. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wird ab 14 Uhr durch die jeweils notdienstbereiten Apotheken sichergestellt. Das heißt: Ein Apothekeninhaber nimmt, wenn er seine Apotheke um 14 Uhr schließt, die sonst an einem Montagnachmittag übliche Arbeitsleistung seiner Angestellten nicht an. Juristen nennen das Annahmeverzug. Der Arbeitgeber muss daher denjenigen, die regulär montags nach 14 Uhr gearbeitet hätten, ihr Gehalt bezahlen.“ Als Apothekenangestellte muss man dann diese Stunden weder nacharbeiten noch dafür Urlaub oder Überstunden nehmen, so die ADEXA-Juristin.

„Aber Achtung: Die Inhaber sind nicht verpflichtet, ihre Apotheke ab 14 Uhr zu schließen. Außerdem könnte ein Apothekenleiter theoretisch sein Team an Heiligabend nachmittags auch bei geschlossener Apotheke zur Inventur oder zu Aufräumarbeiten „verdonnern“. Für das Betriebsklima im kommenden Jahr dürfte sich das jedoch in den allermeisten Fällen kontraproduktiv auswirken.“

„Wer an diesen beiden Tage komplett frei haben will, braucht dafür jeweils einen ganzen Urlaubstag – oder muss bis 14 Uhr die entsprechende Stundenzahl abbummeln“, ergänzt Eymers. Denn halbe Urlaubstage sind weder im Bundesurlaubsgesetz noch im Tarifvertrag vorgesehen.

Elektronische Zeiterfassung richtig eingestellt?

Wichtig ist in diesem Fall auch die richtige Programmierung der elektronischen Zeiterfassung. Es gilt: Werden Mitarbeiter in nicht dienstbereiten Apotheken an Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr freigestellt, dürfen hierfür keine Überstunden abgezogen, Urlaubstage geopfert oder Minusstunden aufgeschrieben werden.
In diesem Sinne: eine gute Vorweihnachtszeit!

Sigrid Joachimsthaler

 

Schließzeit der ADEXA-Hauptgeschäftsstelle

Bitte beachten Sie: Unsere Hauptgeschäftsstelle ist vom 24. Dezember 2018 bis zum 1. Januar 2019 geschlossen. Eine telefonische Notfallsprechstunde für ADEXA-Mitglieder gibt es am 27.12. von 12:00-14:00 Uhr. Ab dem 2.1.2019 ist das ADEXA-Team wieder für Sie da.

 

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>