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03. Januar 2019

Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschüsse nutzen / Was ändert sich beim Betriebsrentenstärkungsgesetz?

In Kleinbetrieben beteiligen sich noch zu wenige Beschäftigte an der betrieblichen oder tariflichen Altersvorsorge. Eine vertane Chance: Viele Apothekenangestellte hätten nach Tarifvertrag sogar höhere Ansprüche, als vom Gesetzgeber ab 2019 vorgesehen.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist neben der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge die dritte Säule unseres Rentensystems. Angestellte entrichten ihre Beiträge im Zuge der Entgeltumwandlung aus ihrem Bruttolohn. Steuern oder Sozialabgaben werden darauf zunächst nicht fällig. Die Betriebsrente selbst ist aber im Ruhestand voll zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung. Seit Anfang 2018 versucht die Regierung mit ihrem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), Angebote zur bAV attraktiver zu machen. Was steckt dahinter?

Vorteile durch das BRSG seit 1.1.2018

Mit dem BRSG sollten Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen stärker verbreitet werden. Zuvor nutzten weniger als drei von zehn Angestellten in Kleinbetrieben mit bis zu neun Beschäftigten die Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung. Die wichtigsten Punkte des BRSG im Überblick:

     

  • Der Förderrahmen wurde von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erweitert. Im Jahr 2019 entspricht das 6.432 Euro. Die Sozialversicherungsfreiheit aller Beiträge liegt weiterhin bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. 
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  • Ein Ziel des Gesetzes ist, Angestellte bis maximal 2.200 Euro Bruttoeinkommen im Monat gezielt zu fördern. Das geht so: Bei neuen Verträgen mit Arbeitgeberbeiträgen von 240-480 Euro im Jahr erstattet der Bund dem Betrieb davon 30 Prozent. Das gilt auch für Apotheken.
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  • Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 1.1.2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden.
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  • Ruhen Verträge zur bAV (das kann etwa während der Eltern- oder Pflegezeit passieren), können Angestellte für jedes Jahr ohne Gehalt eine freiwillige Nachzahlung in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze leisten.
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  • Der Freibetrag für Betriebsrentenleistungen bei Rentnern, die Grundsicherung beziehen, beträgt ab 2019 maximal 212 Euro pro Monat (Sockelbetrag 100 Euro plus 30 Prozent von evtl. höheren Leistungen).
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  • Alle Angestellte eines Betriebs werden zur bAV angemeldet. Wer nicht daran teilnehmen möchte, muss aktiv widersprechen. Voraussetzung für dieses „Opting out“-Modell ist ein bestehender Tarifvertrag.
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  • Zusätzliche Einzahlungen von maximal 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr sind möglich. Das Modell vereinfacht frühere, deutlich komplexere Regelungen.
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Änderungen ab Januar 2019

Bei allen ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags in den Vorsorgevertrag einzahlen, da sie selbst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20 Prozent dieses Betrags einsparen. Für Altverträge greift die Zuschusspflicht erst ab 2022. Viele Apothekenangestellte haben aber schon heute bessere Konditionen!

Besonderheiten in öffentlichen Apotheken

Zum Hintergrund: Schon seit dem 1. Januar 2012 gilt in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen für tarifgebundene Mitarbeiter ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Machen Angestellte davon Gebrauch, erhalten sie neben einem Arbeitgeberbeitrag (siehe Tabelle) auch einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrags. Informieren Sie sich über Ihre Vorteile!

Michael van den Heuvel

Quellen und weitere Informationen

§ 2 Arbeitgeberbeitrag: ADEXA-Mitglieder erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz vom Apothekeninhaber folgenden Beitrag: monatlich
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden 27,50 €  
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 22,50 €
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden 15,00 €  
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden 10,00 €  
PKA-Azubis erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten 10,00 €

                                                                                                                          

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