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15. Februar 2022

Arbeitsrechtliche Urteile rund um Corona: Was gilt in Betrieben während der Pandemie?

Zur Durchführung von Corona-Regeln am Arbeitsplatz, zu Lohnfortzahlung und Quarantäne, zur Rückzahlung einer Corona-Prämie und anderen Problemen hat es in den letzten zwei Jahren zahlreiche Streitfälle in den Betrieben gegeben – und entsprechend auch schon viele Entscheidungen von Arbeitsgerichten.

In allen Instanzen bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht haben sich Arbeitsgerichte mit Klagen von Beschäftigen und Betriebsräten befasst. Hier einige Urteile, die auch für Apothekenteams interessant sein könnten:

Quarantäne durch den Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitgeber einen Urlaubsrückkehrer nicht im Betrieb arbeiten lässt, sondern quasi in Quarantäne schickt, obwohl diese nicht vom Gesundheitsamt angeordnet ist, ist er während dieser Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet (ArbG  Dortmund, Urteil vom 24. 11.2020, Az: 5 Ca 2057/20).

Darf eine Corona-Prämie nach Kündigung zurückgefordert werden?

Eine Kindertagesstätte hatte von einem Erzieher eine Corona-Sonderzahlung zurückgefordert, weil dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten nach Auszahlung gekündigt hatte. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die entsprechende Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag aus zwei Gründen für unwirksam erklärt: Laut Bundesarbeitsgericht benachteiligt es Mitarbeitende unangemessen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung über das folgenden Quartal hinaus vorgesehen ist. Außerdem habe die Arbeitgeberin mit dem steuerfreien Corona-Bonus auch die bereits geleistete Arbeit in der Pandemie honoriert (ArbG Oldenburg, Urteil vom 25.5.2021, Az: 6 Ca 141/21).

Videoüberwachung von Corona-Schutzregeln

Eine Videoüberwachung, mit der kontrolliert  werden soll, ob die Corona-Infektionsschutzvorschriften eingehalten werden, ist nur unter Beachtung der üblichen gesetzlichen Regeln zulässig. Dazu gehört u. a. auch die Beteiligung des Betriebsrates (ArbG Wesel, 24.4.2020, Az: 2 BVGa 4/20).

Corona-Erkrankung im Urlaub: Ersetzt amtliche Quarantäne eine AU?

Erkrankt eine Mitarbeiterin im Urlaub an Corona und wird vom Gesundheitsamt in häusliche Isolation geschickt, muss der Arbeitgeber ihr nicht automatisch die Urlaubstage für eine spätere Verwendung nachgewähren. Neben der Quarantäneanordnung ist dafür – wie bei anderen Erkrankungen auch – eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen, so das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021, Az: 2 Sa 488/21).

Ärztliche Freistellung von der Maskenpflicht

Mitarbeitende, die durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sind, müssen nicht im Betrieb oder Homeoffice beschäftigt werden, so ein Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg. Hier sei die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 BGB maßgeblich. Ein Anspruch auf Beschäftigung ergebe sich auch nicht aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, da die dortige Regelung zum Homeoffice kein entsprechendes Klagerecht für Mitarbeitende beinhalte (ArbG Siegburg, Urteil vom 18.8.2021, Az:  4 Ca 2301/20).

Auch eine angestellte Logopädin hatte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus keinen Erfolg. Sie hatte sich geweigert, bei der Behandlung wie vorgeschrieben eine Maske zu tragen. Die Richter sahen die Kündigung durch die Logopädiepraxis für rechtmäßig an, weil das vorgelegte ärztliche Attest die Anforderungen an eine Überprüfbarkeit nicht erfüllt habe. Für das Arbeitsverhältnis hatte das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Betriebsgröße keine Geltung (ArbG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2021, Az: 11 Ca 10390/20).  

Gibt es ein Recht auf  Homeoffice?

Arbeitgebende können eine Änderung des Arbeitsortes mit einer Änderungskündigung durchsetzen. Das liegt im Bereich ihrer unternehmerischen Entscheidung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, stattdessen als „milderes Mittel“ eine Arbeit im Homeoffice anzubieten. (LAG Berlin, Urteil vom 24.3.2021, Az: 4 Sa 1243/20).

Und ein weiteres Urteil aus der Zeit, als keine gesetzliche Homeoffice-Pflicht bestand: Ein Arbeitnehmer hatte gefordert, dass er im Einzelbüro oder Homeoffice arbeiten dürfe, um sich nicht anzustecken. Das Arbeitsgericht Augsburg hat entschieden: Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, dies zu ermöglichen, wenn er den Infektionsschutz im Büro durch Schutzmaßnahmen sicherstellt. (ArbG Augsburg, Urteil vom 7.5.2020, Az: 3 Ga 9/20).

sjo

Quelle: Haufe.de

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