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21. September 2020

AvP-Insolvenz: Arbeitsrechtliche Information aus der ADEXA-Rechtsabteilung

Die Schreckensnachricht kursiert nicht nur in der pharmazeutischen Fachpresse, sondern auch in überregionalen Medien: Das private Apothekenrechenzentrum AvP ist in Zahlungsschwierigkeiten. Jetzt scheint klar zu sein, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und mit Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos auch bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.

In allererster Linie bedeutet das für diejenigen Apotheken, die Kunden bei AvP sind, dass sie ihr Geld von dort nicht bekommen. Es geht dabei nach den Meldungen in der Presse um über 3.000 Apotheken und Beträge von mindestens 100.000 Euro pro Apotheke. Zunächst scheint es also ein Problem zu sein, das die Apothekenleitungen betrifft. Allerdings kann man sich unschwer ausrechnen, dass dann, wenn die Apotheke ihr Geld nicht bekommt, dieses Geld eben auch fehlen kann, wenn Gehälter ausgezahlt werden müssen.

So erreichen uns in der ADEXA-Rechtsabteilung zumindest vereinzelte Anfragen von Apothekenangestellten, die Sorge haben, ihr Gehalt für den September nicht zu bekommen. Und die sich fragen, was dann zu tun ist.

Offensichtlich stehen mehrere Konkurrenten in den Startlöchern, die AvP-Kunden zu übernehmen. Auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank  (apoBank) hat angeboten, die Kreditlinien der betroffenen Apotheken zu verlängern, so dass es gut sein kann, dass „Ihre“ Apotheke zahlungsfähig bleibt. Was aber, wenn nicht gezahlt werden kann?

Beschäftigte insolventer Betrieb sind zumindest für einen gewissen Zeitraum gut geschützt: Sie können Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur beantragen, die für drei Monate einspringt und dann Zahlungen leistet, die der Höhe des Gehalts entsprechen. Dieser Fall ist im Moment aber nicht gegeben, weil die betroffenen Apothekenangestellten ja nicht Mitarbeiter*innen des insolventen Betriebs AvP sind, sondern der Apotheke, die zwar von den Zahlungsschwierigkeiten betroffen, aber nicht selber insolvent ist. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld kann also derzeit nicht hergeleitet werden. Ob die Arbeitsagenturen in diesem konkreten Fall eine Ausnahme machen, ist fraglich.

Im Moment ist es so, dass die Ansprüche der Angestellten gegen die Apothekenleitung auf Zahlung der Gehälter bestehen und die Apothekenleitung sich darum kümmern muss, diese auch zu zahlen. Hier dürften die Verhandlungen im Hintergrund schon sehr intensiv geführt werden. Für Angestellte heißt es im Moment abzuwarten. Es ist noch gut eine Woche bis zur Fälligkeit der Gehälter. Erst dann, wenn die Apotheke selber zahlungsunfähig werden sollte, gibt es einen Anspruch gegen die Arbeitsagentur.

Im Fall der Fälle können sich ADEXA-Mitglieder von der gewerkschaftlichen Rechtsberatung unterstützen lassen. Dies gilt ab dem Tag des Beitritts – ein entsprechendes Online-Formular finden Sie auf www.adexa-online.de.

Minou Hansen
Rechtsanwältin bei ADEXA

 

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