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16. April 2021

Betriebsratsarbeit soll modernisiert werden: Das sieht der Regierungsentwurf vor

Mit dem Betriebsratsmodernisierungsgesetz will Bundesarbeitsminister Heil die Tätigkeit der Interessenvertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an moderne Rahmenbedingungen anpassen. Außerdem sollen Hindernisse bei der Gründung von Betriebsräten in kleinen Unternehmen abgebaut werden.

2019 hatten lediglich neun Prozent der Betriebe in Westdeutschland und zehn Prozent der Firmen in Ostdeutschland einen Betriebsrat. Noch einmal schlechter sieht es in Klein- und Kleinstbetrieben mit 5-50 Beschäftigten aus: Hier sind Betriebsräte lediglich in fünf Prozent (West) bzw. sechs Prozent (Ost) vertreten. Gewerkschaften beklagen seit langem, dass die Umsetzung des Betriebsverfassungsrechts umso schwerer sei, je kleiner der jeweilige Betrieb  und je direkter die Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Beschäftigten.

Die Bundesregierung hat deshalb nun mit einem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf aus dem Haus von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) ein Ziel des Koalitionsvertrages auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Worum geht es? Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht Änderungen unter anderem im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)und im Kündigungsschutzgesetz vor. Damit soll die Gründung von Betriebsräten in kleinen Betrieben erleichtert werden. Wer einen Betriebsrat initiieren möchte, soll künftig besser vor einer Kündigung geschützt werden. Und wichtig mit Blick auf die Digitalisierung: Betriebsräte sollen künftig auch bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können – Stichwort Homeoffice. Dies darf allerdings nicht mit dem viel diskutierten Recht auf Homeoffice verwechselt werden. Und nicht zuletzt: Betriebsratssitzungen sollen künftig auch per Online-Meeting oder Telefonkonferenz möglich sein.

Vereinfachtes Verfahren wird Pflicht

Zwei für kleinere Unternehmen besonders relevante Aspekte: Zum einen soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig bis zu einer Betriebsgröße von 100 Beschäftigten verpflichtend sein. Auch ab 100 bis maximal 200 Angestellten kann es zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber:in vereinbart werden. Und zweitens benötigen Wahlvorschläge in Betrieben mit bis zum 20 wahlberechtigen Beschäftigten künftig keine sogenannten „Stützunterschriften“ mehr, also Befürworter aus dem Kollegenkreis. Bei über 20 bis zu 100 Angestellten wird die nötige Anzahl auf je zwei Unterschriften reduziert.

ADEXA-Vorstand Andreas May kommentiert: „Das Gesetzesvorhaben ist prinzipiell sehr zu begrüßen! Auch in Apotheken sind Betriebsräte leider eine Seltenheit. Und wenn Teammitglieder einen Betriebsrat gründen wollen, hören wir oft von teils massiven Schwierigkeiten. Dabei gibt es so vorbildliche Beispiele, dass ein Betriebsrat die Apothekenleitung wirklich entlasten und die Arbeit des ganzen Teams befördern kann!“

sjo/mvdh

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