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12. Februar 2021

Botendienste mal nebenbei? Infos aus der ADEXA-Rechtsberatung

Die ADEXA-Rechtsberatung hat, so wie auch die meisten Apotheken, trotz Lockdown viel zu tun. Aber nicht immer haben die Anfragen direkt etwas mit der Pandemie zu tun. Dazu haben wir mit Rechtsanwältin Christiane Eymers gesprochen: 

Frau Eymers, gibt es abgesehen von Problemen rund um das Arbeiten unter Pandemiebedingungen derzeit andere aktuelle Themen in der Rechtsabteilung?

Christiane Eymers: Wir haben hier noch immer viel mit den Corona-Fragen zu tun, aber nicht ausschließlich. In letzter Zeit hatten wir – vermutlich wetterbedingt – mehrfach Anfragen zur Haftung bei Botenfahrten mit dem eigenen Pkw. 

Seit Beginn der Pandemie werden ja auch deutlich mehr Botendienste von Apotheken angeboten. Sind Apothekenangestellte eigentlich dazu verpflichtet?

Die Auslieferung von Arzneimitteln sollte natürlich nicht die Haupttätigkeit von pharmazeutischem Personal darstellen, sie ist aber eine zumutbare Aufgabe. Gut ist es, hierzu eine Vereinbarung zu treffen und z. B. festzulegen, in welchem zeitlichen Umfang Botenfahrten übernommen werden sollen, welche Kostenerstattung geleistet wird und wie die Dokumentation erfolgen soll.

„Sie können doch schnell die Medikamente für Frau XY mitnehmen, das liegt doch auf Ihrem Heimweg“ – so etwas hören Apothekenangestellte oft. Wie sieht es hier mit dem Thema Arbeitszeiten aus?

Die Fahrten sind in diesem Fall als Arbeitszeit anzurechnen. Finden sie nach Feierabend statt, ist also zusätzliche Arbeitszeit anzurechnen.

Gerade bei Glatteis können Unfälle passieren. Auf was sollte man achten, wenn man mit dem eigenen Auto zu einem Botendienst unterwegs war? Und muss man seine Versicherung informieren?

Das Unfallrisiko trägt die Apothekenleitung, wenn die Fahrt auf ihre Anweisung hin erfolgt. Wichtig wird dies bei einem ganz oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall. Trägt der Unfallgegner die Schuld, tritt seine Versicherung ein.

Bezahlt der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale für die Fahrten, kann das Schadensrisiko damit schon abgedeckt und weitere Schadensersatzansprüche damit ausgeschlossen sein. Wenn aber nur der steuerlich zulässige Satz von 0,30 Euro pro Kilometer bezahlt wird, deckt dies keinen Unfallschaden ab, sondern nur den Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mitarbeiters. Will der Arbeitgeber für darüber hinausgehende Schäden nicht selbst haften, kann er eine Dienstreisekaskoversicherung abschließen oder dem Mitarbeiter einen Zuschuss für eine Vollkaskoversicherung bezahlen.

Passiert ein Unfall, muss wie sonst auch die Haftpflichtversicherung informiert werden. Wird durch diese nicht der gesamte Schaden ersetzt, kann je nach getroffener Vereinbarung der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Es ist deshalb immer zu empfehlen, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und etwaige zusätzliche Versicherungen vorher abzuschließen, damit diese Fragen im Schadensfall schon geklärt sind.

Gelten für Fahrten im Dienstwagen besondere Regelungen?

Bei Unfällen mit einem Dienstwagen gilt die allgemeine eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können Beschäftigte grundsätzlich voll in die Haftung genommen werden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in anteilig. Bei der Verteilung sind aber die unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Apothekenleitung sich gegen Schäden versichern kann und hierzu auch verpflichtet ist. Die Haftung von Angestellten ist deshalb begrenzt auf die Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer*innen gar nicht.

Übrigens: Wir prüfen jetzt für Mitglieder auch häufiger Verträge, die die Nutzung eines Dienstwagens vorsehen.

Liebe Frau Eymers, vielen Dank!

Fragen: mvdh, sjo

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