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19. Oktober 2018

Darf mein Kind mit in die Apotheke? Tipps aus der ADEXA-Rechtsberatung

Hat die Schule kurzfristig geschlossen oder streiken Erzieherinnen und Erzieher, stehen Eltern oft vor unlösbaren Herausforderungen: Wer betreut meine Kinder auf die Schnelle? Nahe liegt, die Kleinen mit in die Apotheke zu nehmen. Wie ist die rechtliche Situation?

In öffentlichen Apotheken greifen unterschiedliche Gesetze und Verordnungen. An erster Stelle steht das Arbeitsrecht: Die Inhaberin bzw. der Inhaber entscheidet, was im Betrieb passiert. Ohne ihre Zustimmung ist nicht mal ein kleiner Rundgang durch das Backoffice möglich. „Angestellte sollten zuerst ihren Vorgesetzten fragen“, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA. Gerade in Ausnahmesituationen seien viele Apothekenleiter verständnisvoll. Allerdings sollte man vorher für sich selber ehrlich klären, ob man mit Kind in der Apotheke tatsächlich konzentriert arbeiten kann.

Apothekenrecht: keine Einschränkung beim Zutritt

Auch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sollte in diesem Zusammenhang betrachtet werden. Sie regelt Rahmenbedingungen öffentlicher Apotheken und definiert Tätigkeiten des pharmazeutischen oder nichtpharmazeutischen Personals. Fachfremden wird der Zugang nicht verwehrt, sie dürfen aber keine Tätigkeiten ausführen. Das heißt: Der Zutritt für Kinder ist prinzipiell möglich.   

Chemikalienrecht: Vorsicht, giftig!

Labor oder Rezeptur sind für den Nachwuchs aber tabu. Die Chemikalienverbotsverordnung (§ 6 und § 8 ChemVerbotsV) fordert bei vielen Substanzen ein Mindestalter von 18 Jahren. Gleichzeitig ist eine Sachkenntnis nachzuweisen. Hinzu kommen regelmäßige Belehrungen oder Schulungen zu den Gefahrenquellen. Minou Hansen: „Im Labor gibt es viele Gefahrenquellen, etwa durch Chemikaliengefäße. Besser ist, diese Räume nicht mit Kindern zu betreten – auch nicht, um eine harmlose Creme anzurühren.“

Haftungsrecht: keine 24-Stunden-Überwachung

Doch was passiert, wenn es zu Schäden kommt? Ein sehr verbreiteter Rechtsirrtum ist, dass Eltern generell für ihre Kinder haften. Solche Schilder begegnen uns tagtäglich. Laut § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt eine Haftung nur infrage, wenn Erziehungsberechtigte ihre Aufsichtspflicht verletzt haben: ein dehnbarer Begriff. Art und Umfang orientieren sich am Alter bzw. am Wesen des Kindes. „Rundum-Überwachungen“ sieht der Gesetzgeber nicht vor. „Je nach Alter und Reife können Eltern ihren Nachwuchs beispielsweise im Notdienstzimmer spielen lassen, sollten aber regelmäßig nach dem Rechten sehen“, so die Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung.

Michael van den Heuvel

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