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24. November 2020

Die Vorfesttage: Urlaubstage für Heiligabend und Silvester?

In öffentlichen Apotheken sorgt der Jahreswechsel immer wieder für Kontroversen: Müssen Angestellte Urlaub einreichen oder handelt es sich um Feiertage?

Nur an gesetzlichen Feiertagen haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freizeit, ohne dass sie Urlaub oder Überstunden nehmen müssen. Der 24. Dezember und der 31. Dezember gehören nicht dazu. Falls die Apotheke jedoch schließt und sie keine Möglichkeit haben, ihre Leistung zu erbringen, geht das zu Lasten von Chefin oder Chef.

Feiertage im Überblick

In Deutschland gibt es einige bekannte bundesweite gesetzliche Feiertage. Dazu gehören der 1. Januar (Neujahrstag), Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, der 1. Mai (Tag der Arbeit), der 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) sowie der 25. und 26. Dezember (Weihnachtsfeiertage). Daneben findet man im Kalender regionale gesetzliche Feiertage, etwa den 6. Januar (Dreikönigstag) und den 31. Oktober (Reformationstag). Korrekterweise wird hier die Zahl an Stunden gutgeschrieben, die man tatsächlich gearbeitet hätte, aber kein Durchschnittswert.

Einen anderen Status haben der 24. und der 31. Dezember, aber auch die Faschings- bzw. Karnevalstage. Wer frei haben möchte, braucht eine Genehmigung der Apothekenleitung – und muss entweder einen ganzen Urlaubstag oder Überstunden dafür verwenden.

Annahmeverzug bei Schließung der Apotheke

Die Sache wird noch etwas komplizierter: Viele Apotheken schließen am 24. sowie am 31. Dezember bereits gegen Mittag. Hier handelt es sich um eine betriebliche Entscheidung der Apothekenleitung, aber nicht um gesetzliche Notwendigkeiten. Inhaber könnten Angestellte zu Tätigkeiten wie Rezepturen, Defekturen oder Inventuren heranziehen. Entscheiden sie sich dagegen, sprechen Arbeitsrechtler von einem Annahmeverzug. Das bedeutet: PTA, PKA oder Approbierte können ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Das oft zitierte Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ greift hier nicht. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 615 BGB) besteht nämlich bei Annahmeverzug ein Vergütungsanspruch.

Wenn die Ausnahme zur Regel wird

Rein arbeitsrechtlich gibt es noch eine weitere Option. Vielleicht entschließt sich die Apothekenleitung, Angestellten diese Arbeitsstunden einfach zu schenken. Daran ist natürlich nichts auszusetzen. Geschieht dies regelmäßig, kann sich der Status aber ändern. Haben Kolleginnen und Kollegen ohne vertragliche Regelungen drei Mal „am Stück“ am Heiligabend oder Silvester ohne Gegenleistung frei bekommen, handelt es sich um eine betriebliche Übung. Und Angestellte können davon ausgehen, im Folgejahr ähnliche Ansprüche zu haben.

Michael van den Heuvel

 

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