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06. Oktober 2014

Jahresarbeitszeitkonto im Bundesrahmentarifvertrag: Überarbeitete Kommentierung von ADA und ADEXA

Vor zehn Jahren haben ADEXA und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) im Bundesrahmentarifvertrag die Möglichkeit eines Jahresarbeitszeitkontos verankert. Damit haben Arbeitgeber mehr Flexibilität bei saisonalen Schwankungen beim Personalbedarf. Mitarbeiter können trotzdem mit einem gleichmäßigen Gehalt rechnen. Die Tarifparteien haben jetzt gemeinsam eine aktualisierte Kommentierung* erarbeitet, aus der hier Auszüge vorgestellt werden.

Nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) kann mit den Mitarbeitern ein Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbart werden.

Mit Vollzeitmitarbeitern (tarifliche Arbeitszeit 40 Wochenstunde) kann so eine flexible wöchentliche Arbeitszeit ausgemacht werden, die zwischen 29 und 48 Stunden liegen kann. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt. Dieser Ausgleichszeitraum sollte, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen.

Für Teilzeitkräfte kann eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden, die zwischen 75 und 130 Prozent ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt. Für den Ausgleich des Arbeitszeitkontos gilt ansonsten das Gleiche wie für Vollzeitmitarbeiter.

Schriftliche Vereinbarung

Die Form der Umsetzung des Jahresarbeitszeitkontos ist in Absatz 2 geregelt: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Zusätzlich sind die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage schriftlich zu fixieren. Die festgelegten Stunden müssen dabei der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entsprechen.

Diese Voraussetzungen können entweder im Arbeitsvertrag geregelt oder als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für den Arbeitnehmer ist dann ein schriftliches Arbeitszeitkonto zu führen.

Eine Musterformulierung sowie eine Tabelle finden ADEXA-Mitglieder online im geschlossenen Mitgliederbereich.

Die Aufzeichnung der Arbeitsstunden ist wöchentlich vom Apothekeninhaber oder seinem Stellvertreter (z. B. dem Filialleiter) abzuzeichnen.

Ankündigungsfrist und Einstellung von Fehlzeiten

Haben die Parteien ein JAZK vereinbart, kann der Apothekeninhaber vom Mitarbeiter verlangen, dass er an anderen Tagen oder eine andere wöchentliche Arbeitszeit arbeitet als im Arbeitsvertrag vereinbart. Er muss dem Mitarbeiter die Änderung der Arbeitszeit in der Regel zwei Wochen vorher mitteilen. In Ausnahmefällen wie z. B. Krankheit eines anderen Mitarbeiters kann diese Ankündigungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden.

Leistet ein Mitarbeiter über seine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit, so wird diese ohne Zuschläge in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind jedoch die entsprechenden Zuschläge zu berücksichtigen.

Nimmt der Mitarbeiter Urlaub oder wird er krank, so sind diese Tage mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit ins Arbeitszeitkonto einzustellen. In gleicher Weise ist mit Feiertagen nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz zu verfahren.

Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter aufgrund eines Feiertages nicht arbeitet. Auch in diesen Fällen werden die Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto eingetragen, die für diese Tage im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Es ist also unerheblich, für welche Zeit der Mitarbeiter tatsächlich im Dienstplan eingetragen war. Diese Regelung hat zur Folge, dass ein Mitarbeiter in Fehlzeiten weder Mehr- noch Minusstunden macht, da immer die vertraglich vereinbarten Zeiten in das Arbeitszeitkonto eingetragen werden.

Auch hierzu enthält die Kommentierung konkrete Beispiele.

Regulärer Ausgleich des Arbeitszeitkontos

Hat der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraumes Plus-Stunden, werden diese durch Freizeit ausgeglichen. Die Lage der Freizeit ist vom Apothekeninhaber unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters festzulegen. Bei einseitiger Festlegung ist der Ausgleich mindestens in ganzen Arbeitstagen zu gewähren.

Der Freizeitausgleich muss spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres bzw. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
12-Monats-Zeitraumes erfolgen, sonst werden Mehrarbeitszuschläge fällig.

Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos in Geld kann nur aufgrund entsprechender Vereinbarung der Parteien erfolgen.

Weist das Arbeitszeitkonto am Jahresende eine Unterdeckung auf, sind die Minderstunden im ersten Quartal des Folgejahres nachzuarbeiten. Hierzu ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, sind Minderstunden zu Lasten des Apothekeninhabers verfallen.

Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Hier ist vorgesehen, dass verbleibende Plus-Stunden in Geld abzugelten sind, sofern ein Ausgleich in Freizeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgen kann. Bei Unterdeckung des Arbeitszeitkontos ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, die Minder-Stunden auszugleichen. Nutzt der Mitarbeiter diese Möglichkeit nicht, gilt die auf diese Stunden gezahlte Vergütung als Vorschuss und kann von den Gehaltsabrechnungen in Abzug gebracht werden.

Weitere Informationen

Die vollständige Kommentierung steht im passwortgeschützten Mitgliederbereich als PDF zur Verfügung. Arbeitgeber erhalten sie von ihren Mitgliedsorganisationen.

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