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22. April 2024

Neue Regelungen beim Elterngeld: Was ändert sich beim Bezug?

Zum 1. April 2024 sind einige Neuerungen beim Thema Elterngeld in Kraft getreten, die für Geburten ab diesem Stichtag gelten. Sie betreffen die Einkommensgrenze nach oben sowie den parallelen Bezug von Basiselterngeld.

Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wurden, gilt noch die frühere Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Für Geburten seit dem 1. April haben diejenigen Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld, die mehr als 200.000 Einkommen versteuern müssen. Diese Grenze gilt jetzt für Paare wie Alleinerziehende. Für Geburten ab dem 1. September 2025 wird sie noch einmal gesenkt auf dann 175.000 Euro.

Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes

Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, aber auch Erwerbslose und Hausfrauen bzw. Hausmänner.

Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte oder bei wem kein Einkommen wegfällt, weil sie oder er vor und nach der Geburt in unverändertem Umfang teilzeiterwerbstätig ist, bekommt den Mindestbetrag von 300 Euro. Dies gilt auch für Eltern, bei denen die Berechnung des Elterngeldes weniger als 300 Euro ergibt.

Eltern, deren Einkommen vor der Geburt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mehr als 2.770 Euro beträgt (= Elterngeld-Netto), erhalten den Höchstbetrag von 1.800 Euro, sofern sie nicht über der jährlichen Einkommensgrenze liegen. Darüberhinausgehendes Einkommen wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.

Basiselterngeld – paralleler Bezug

Wenn beide Elternteile das Basiselterngeld beziehen, ist für Geburten ab dem 1. April 2024 ebenfalls eine Neuregelung in Kraft getreten. Ein paralleler Bezug ist nur noch in den ersten zwölf Lebensmonaten und nur noch für maximal einen Monat möglich.

Ausgenommen sind Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie von neugeborenen Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten. Hier ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld weiter unverändert nach Bedarf für mehr als einen Monat möglich.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind außerdem Eltern, von denen ein Elternteil oder beide Elternteile ElterngeldPlus beziehen (siehe unten). Auch hier bleibt ein längerer paralleler Bezug möglich.

Diejenigen Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten für diese nach wie vor als Basiselterngeldmonate.

Politisches Signal

„Dass der Anspruch auf Elterngeld jetzt für Gutverdiener gesenkt wird, kann man als ein Zeichen sehen, dass die Bundesregierung die staatlichen Sozialleistungen gerechter verteilen will“, kommentiert ADEXA-Bundesvorstand Andreas May. „Ob es jedoch Sinn ergibt, gerade bei den Familien und hier insbesondere den berufstätigen Frauen anzusetzen, ist eine berechtigte Frage. Es gibt andere Stellschrauben, die für mehr sozialen Zusammenhalt besser geeignet wären, beispielsweise die Steuern auf sehr hohe Einkommen.“  

sjo

Quelle: Bundesfamilienministerium
 

Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus

ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.

Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat, das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro.

Quelle: BMFSFJ

 

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