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23. Februar 2015

Neuer Bundesrahmentarifvertrag ist unterschriftsreif - Notdienst: 85 Euro für die Zeit von 22 Uhr bis 8 Uhr

„Längst überfällig“ war aus Sicht von ADEXAs Verhandlungsführerin Tanja Kratt die Einigung auf eine verbesserte Vergütung im Nachtnotdienst, die zumindest den seit Januar geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde nicht unterschreitet. Jetzt haben sich ADA und ADEXA auf einen neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)* geeinigt, der dies als tariflichen Mindeststandard für Apotheker, Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten vorsieht. Der Vertrag gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.

Entgegen anderslautenden Pressemeldungen wurde der Mindestlohn nicht für den gesamten Notdienst vereinbart, sondern lediglich für den zehnstündigen Zeitraum von 22 Uhr bis 8 Uhr morgens. Hier werden jetzt entweder 5,5 Stunden (statt bisher 3,5) in Freizeit gewährt – oder eine Vergütung von 85 Euro. Diese 85 Euro gelten einheitlich für alle drei vertretungsberechtigten Berufe und jede Berufsjahresgruppe. Dazu werden zeitgleich die seit 1.7.2014 geltenden Vergütungsbeträge (Spalte 2b) im Gehaltstarifvertrag von ADA und ADEXA entsprechend angepasst.

Unbenommen von der Änderung bleiben Notdienste in der Zeit von 18:30 Uhr bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Sie wurden schon bisher mit Freizeitausgleich in Höhe von 1:1 angerechnet bzw. mit dem tariflichen Stundensatz vergütet.

„Ein Mindestlohn für Akademiker kann natürlich nur ein absoluter Mindeststandard sein“, betont Tanja Kratt. Die Zweite Vorsitzende der Apothekengewerkschaft hält diesen Passus letztlich für wenig schmeichelhaft für das Apothekerimage. „Bei den kommenden Gehaltsverhandlungen wird sich zeigen, inwieweit die Arbeitgeber bereit sind, wirklich angemessene Notdienstvergütungen zu zahlen.“ Kratt geht davon aus, dass viele Arbeitgeber, zumindest in Regionen mit Fachkräftemangel, deutlich über Tarif bezahlen, wenn Mitarbeiter entsprechende Gehaltsforderungen stellen. „Das Problem ist, dass Schulabsolventen und Pharmaziestudierende sich bei der Berufswahl ganz überwiegend an den Tarifen orientieren. Die öffentliche Apotheke schneidet dann nicht gut ab im Wettbewerb um den Nachwuchs.“

Klarstellungen rund um den Notdienst

Für den Notdienst wurden im neuen BRTV weitere Regelungen getroffen. „Es handelt sich hier aber eher um Klarstellungen“, sagt Kratt. So soll die Verteilung der Notdienstzeiten unter den zum Notdienst verpflichteten Mitarbeitern proportional zu deren Wochenarbeitszeit erfolgen.

Außerdem wurde festgelegt: Wenn eine Abgeltung der Notdienste durch ein um mindestens  13 Prozent über Tarif liegendes Gehalt vereinbart wird, darf das Tarifgehalt nicht durch eine entsprechend hohe Zahl an Notdiensten unterschritten werden. „Ich hoffe, dass sowohl Arbeitgeber als auch Mitglieder sensibilisiert werden, hier künftig genauer nachzurechnen“, sagt Tanja Kratt. „Bereits der dritte Notdienst in einem Monat führt zu einer untertariflichen Bezahlung!“

Freizeit für geleisteten Notdienst soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. Außerdem darf ein Notdienst inklusive der davor und/oder danach geleisteten „normalen“ Arbeitszeit maximal 24 Stunden dauern. Und im Anschluss ist Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren – nur bei dringenden betrieblichen Gründen darf hiervon abgewichen werden.

Anrechnung von Berufsjahren

Neu ist, dass Mitarbeiter mit Berufsabschluss in Deutschland auch Zeiten für die Berufsjahre anerkannt bekommen, die er oder sie in einer Apotheke in der EU geleistet haben. „In Zeiten zunehmender Mobilität ist dieser Passus sehr begrüßenswert“, so Kratt.

Sonderzahlung und Urlaub

Für die in § 18 festgelegte Kürzungsmöglichkeit der Sonderzahlung bei wirtschaftlichen Notlagen gilt künftig: Sie ist nur mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vor Fälligkeit zulässig.

Diverse Klarstellungen gibt es auch zum Urlaubsanspruch (§ 11) sowie zur Freistellung für fachlichen Fortbildung (§ 12, früher Bildungsurlaub).

Außerdem wurde festgeschrieben, dass Apothekeninhaber ihren PKA-Azubis die Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer erstatten müssen (§ 16). „Das sollte sich eigentlich von selbst verstehen“, findet Kratt, „denn die Kurse sind schließlich in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben.“

Kompromiss bei den Kündigungsfristen

Bis zuletzt war zwischen ADA und ADEXA die von den Arbeitgebern geforderte Neuregelung der Kündigungsfristen in § 19 umstritten. Geeinigt hat man sich jetzt auf eine Kündigungsfrist, die nach der Probezeit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber bis zu drei Monate betragen kann.

Dieses Zugeständnis von ADEXA ist vor allem der Situation derjenigen Apothekeninhaber geschuldet, die wegen des Fachkräftemangels Probleme haben, innerhalb der üblichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende neue MitarbeiterInnen zu finden. Kratt: „Selbstverständlich werden wir aber unsere Mitglieder darüber informieren, dass sie sich die Bindung an längere Fristen für ihre berufliche und private Planung gut überlegen sollten.“  

Tanja Kratt: „Außerdem finde ich die Ergänzung in der Präambel des BRTV wichtig, in der Inhaber wie Mitarbeiter dazu angehalten werden, für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Sorge zu tragen. Wenn sie dazu beiträgt, die Arbeitsatmosphäre in den Apothekenteams zu verbessern, wäre dies für die Leistung und das Image der öffentlichen Apotheken förderlich.“

Dr. Sigrid Joachimsthaler

 

* Der BRTV gilt in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen.

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