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28. Januar 2022

Neues Jahr, neue Regeln, neue Tarife: Wichtige Änderungen für die Filialleitung

In den letzten Wochen hat sich viel getan. Ein neuer Gehaltstarifvertrag greift in fast allen Kammerbezirken. Auch die SARS-CoV-2-Pandemie bringt weitere Herausforderungen für die Leitung von Filialapotheken mit sich.

In regelmäßigen Abständen informiert die Apothekengewerkschaft Filialleiterinnen und Filialleiter über arbeitsrechtliche Neuerungen. Beim Webinar am 26. Januar mit über 120 Teilnehmenden hatte Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung und Business Coach, zusammengestellt, worauf Führungskräfte achten sollten.

Wissenswertes zum neuen Gehaltstarifvertrag

ADEXA und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) haben rückwirkend zum 1. Januar 2022 einen neuen Gehaltsvertrag abgeschlossen. Demnach erhalten Approbierte, PI und PTA pro Monat 200 Euro mehr. Für PKA ist ein Plus von 225 Euro pro Monat vorgesehen. Details sind in der DAZ 2 vom 13.1.2022, S. 63, zu finden. Davon profitieren Angestellte mit Tarifbindung oder mit entsprechendem Vertrag.

„Wichtig ist die Formulierung im Arbeitsvertrag“, sagt Hansen. „Tarifgehalt plus XX Prozent führt zu einer Gehaltserhöhung.“ Bei der Nennung eines festen Betrags könne man aber nicht davon ausgehen. Eher ungünstig seien, so die Expertin, Formulierungen wie „Diese Zulage vermindert sich bei jeder Tariferhöhung automatisch um deren vollen Betrag“ oder „Zukünftige Tariferhöhungen können auf die übertarifliche Zulage angerechnet werden“. Hansen rät, beim Abschluss neuer Verträge auf solche Passagen zu achten. ADEXA-Mitglieder können sich zwecks Prüfung ihrer Arbeitsverträge jederzeit an die Rechtsabteilung wenden.

Eine weitere Neuerung für angestellte Approbierte: Notdienste in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen werden besser vergütet. Dies gilt, wenn die Dienste nicht nach Wahl des Arbeitgebers in Form von Freizeit oder übertariflicher Vergütungen abgegolten werden (§ 6 BRTV).

Die tariflichen Neuerungen gelten für alle Kammerbezirke mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. „In beiden Bezirken rechnen wir aber zeitnah mit Abschlüssen“, erklärt die ADEXA-Juristin.

Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Auch beim Arbeitsschutz sollte die Filialleitung einige Neuerungen beachten. Im Zuge der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 15. Januar 2022 gelten modifizierte Impf- und Genesenen-Regeln. Dabei orientiert sich die Regierung an Vorgaben des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts.

Um als geimpft zu gelten, benötigt man jetzt zwei Dosen des Vakzins von Johnson & Johnson; die einmalige Impfung reicht nicht mehr aus. Und der Genesenen-Status wurde auf drei Monate verkürzt. Zuvor waren es sechs Monate.

Was sollten Führungskräfte also beachten? „Die Inhaberin, der Inhaber oder die Filialleitung sind verpflichtet zu überwachen, ob die 3G-Regeln eingehalten werden“, so Hansen. Dies müsse dokumentiert werden, inklusive einmaliger Vorlage aller Impfpässe. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss sich – auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit – testen lassen. Möglich sind zertifizierte Antigen-Schnelltests unter Aufsicht von Führungskräften der Apotheke oder PCR-Tests.

Mitarbeitende mit Symptomen beziehungsweise mit positivem Schnelltest müssen sich in häusliche Isolation begeben und ihre Arztpraxis kontaktieren. Sie müssen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Wer geimpft worden ist, erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG). Ungeimpfte, asymptomatisch Infizierte gehen hier leer aus. Erkrankte wiederum haben Anspruch auf Leistungen gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, § 3) für die Dauer von sechs Wochen – unabhängig von ihrem Impfstatus. Denn eine fehlende Impfung bedeute nicht das Verschulden einer Erkrankung, so Hansen. „Und auch falls Kinder unter zwölf Jahren nicht betreut werden können, wirkt sich der Impfstatus der Eltern nicht aus.“

Anders ist die Sachlage bei Genesenen oder vollständig Geimpften nach Kontakten mit SARS-CoV-2-Infizierten. Mit negativem Test müssen sie sich nicht in Isolation begeben, es sei denn, ihr zuständiges Gesundheitsamt ordnet dies an.

Telefonische Krankschreibung weiter möglich

Für Angestellte, die – unabhängig von SARS-CoV-2 – an leichten Atemwegsinfektionen leiden, gilt weiterhin die bekannte Regel: Sie können sich bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt für bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben lassen. Einmalig ist die Verlängerung um sieben Tage möglich. Die Regelung gilt bis 31. März 2022 und wird recht wahrscheinlich verlängert.

Michael van den Heuvel

 

Jetzt schon vormerken

ADEXA lädt alle Interessierten am 23. Februar 2022 um 19:30 Uhr zum nächsten Webinar für die Filialleitung ein. Für ADEXA-Mitglieder soll es dann wieder einen Online-Austausch im Anschluss geben. Dazu mehr in der Einladung, die Mitte Februar per Mail an die Mitglieder verschickt wird. Weitere Termine für 2022: 30.03., 18.05., 29.06., 31.08., 28.09. und 26.10.

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