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10. Januar 2019

Schneechaos: Ihre Rechte, Ihre Pflichten, Ihr Risiko

In Süddeutschland herrscht Schneechaos: Straßen sind unpassierbar und öffentliche Verkehrsmittel fallen aus. Was sollten Angestellte wissen, wenn sie zu spät den Dienst antreten oder wenn die Apotheke geschlossen bleibt? 

Der Weg zur Arbeit hat länger als üblich gedauert. Mit welchen Folgen muss ich rechnen? Egal, ob mit dem eigenen Auto, mit Bus, Bahn oder zu Fuß: Der Weg zum Arbeitsplatz wird bei schlechtem Wetter schwer kalkulierbar. Wer zu spät in der Apotheke eintrifft, muss die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen. Alternativ sind Gehaltskürzungen denkbar. Diese Risiken tragen ausschließlich Angestellte. 

Die Apotheke ist eingeschneit. Mein Chef hat beschlossen, nicht zu öffnen. Muss ich Urlaub nehmen? Nein, denn der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Dabei sind die Gründe unerheblich. Vorgesetzte können sich nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Vielmehr tragen sie das „Betriebsrisiko“ und müssen Angestellte normal entlohnen, falls diese ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können (§ 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ bzw. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.1.1991, 4 AZR 338/90).

Auf dem Weg zur Arbeit ist ein Unfall passiert. Was nun? Suchen Sie so bald wie möglich einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf, um den Arbeitsunfall zu melden. Das sind meist Orthopäden oder Chirurgen mit Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung. In Ihrer Apotheke sollte ein Aushang über die nächsten D-Ärzte informieren. Wer ins Krankenhaus oder zu einem anderen Arzt gebracht wird, sollte erwähnen, dass es sich um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall handelt. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Arbeitsunfall – am besten schriftlich. 
Wann sind Wegeunfälle über die Berufsgenossenschaft versichert? Ihr Schutz erstreckt sich nur auf die zeitlich oder geographisch kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit inklusive Abstecher zur Kita oder zur Schule. Fahrgemeinschaften sind auch möglich. Wer vorher noch Einkäufe erledigt oder tankt, verliert seine Ansprüche. Fahren KollegInnen, die auswärts arbeiten, am Wochenende zu ihrer Familie, sind sie jedoch auf der sicheren Seite. Und nicht zu vergessen: Sollten Apothekenangestellte im Botendienst unterwegs sein, sind sie bei Unfällen ebenfalls versichert – so lange während der Fahrten keine privaten Dinge erledigt werden. Mehr dazu...

Ich muss mit meinem eigenen Auto Botendienstfahrten machen. Wie sieht es bei Schäden aus? In dem Fall gelten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Verursachten Sie leicht fahrlässig einen Unfall, muss Ihr Chef nicht nur für den Schaden einstehen, sondern auch den Differenzbeitrag zu der nun erhöhten Versicherungssumme für das Privatfahrzeug ausgleichen.

Welche Unterschiede gibt es bei Dienstfahrzeugen? Stellt der Apothekeninhaber jedoch einen Pkw zur Verfügung, muss er im Schadensfall zunächst seine Versicherung in Anspruch nehmen. Hat der Arbeitgeber auf eine Kaskoversicherung verzichtet, so ist dies sein eigenes Risiko: Dem Arbeitnehmer gegenüber kann der Chef also nur Ansprüche geltend machen, die er auch bei Abschluss einer zumutbaren und üblichen Versicherung ihm gegenüber gehabt hätte. Mitarbeiter haften dann nur bei grober Fahrlässigkeit (ggf. anteilig) auf die übliche Selbstbeteiligung.

Dr. Sigrid Joachimsthaler, Michael van den Heuvel

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