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14. Januar 2018

Winterzeit – Grippezeit: Was ist bei Krankmeldungen zu beachten?

Kaum ein Winter vergeht ohne Erkältung oder grippale Infekte. Davor sind selbst Apothekenangestellte nicht sicher. Doch wann sollte der Weg zum Arzt führen, um sich eine Krankmeldung ausstellen zu lassen?  

Nicht bei jedem Halskratzen muss gleich das Bett gehütet werden. Leiden Angestellte jedoch an einem starken Infekt mit erhöhter Temperatur, Schnupfen und Husten, sollten sie sich gut überlegen, ob Erholung zu Hause nicht sinnvoller ist. Wer sich krank an den HV-Tisch schleppt, tut sich selbst nichts Gutes. Gleichzeitig besteht die Gefahr, Kundinnen oder Kunden anzustecken. Bei älteren multimorbiden Menschen ist damit nicht zu spaßen. 

Schritt 1: Die Krankmeldung 

„Stellen Sie am Morgen fest, dass die Gesundheit nicht mitspielt, sollten Sie noch vor Dienstbeginn Ihre Chefin oder Ihren Chef informieren“, sagt Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung bei ADEXA. Üblich ist die Krankmeldung per Telefon. In manchen Betrieben greifen Angestellte auch zum Fax, zur E-Mail, SMS oder zu WhatsApp. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) nennt hier keine Details, sondern spricht von einer „unverzüglichen“ Meldung. „Was in Ihrer Apotheke gewünscht wird, sollten Sie nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Erfahrung bringen“, rät Hansen.    

Schritt 2: Der Weg zum Arzt 

Ein Blick in das Dokument zeigt auch, ab wann Angestellte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen haben. Laut § 5 EntFG ist der dritte Krankheitstag, sprich Kalendertag, üblich. Wer am Freitag erkrankt, muss am darauffolgenden Montag also ein Attest beim Arbeitgeber vorlegen. Chefin oder Chef sind allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen – unter der Voraussetzung, dass es keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge gibt. 

Meistens reicht ein Scan oder Fax vorab aus. Das Original folgt per Post, am besten per Einschreiben zur Dokumentation. Wer nämlich die Fristen versäumt, muss im schlimmsten Falle mit vorübergehenden Einstellungen der Entgeltfortzahlung rechnen. Eine Abmahnung oder bei Wiederholung eine Kündigung ist auch möglich. „Es lohnt sich, in gesunden Zeiten alle Regelungen genau unter die Lupe zu nehmen“, so Hansen weiter. 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 

Generell haben Angestellte Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Wer länger als sechs Wochen ausfällt, erhält nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Krankengeld von der Krankenkasse.  

Die Regelung trifft nicht nur auf vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, sondern auch auf Teilzeitkräfte oder Angestellte mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat zu. Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen. Außerdem fordert der Gesetzgeber Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, starke Heiserkeit reicht etwa bei Apothekerinnen und Apothekern, PTA oder PKA, die vor allem am HV-Tisch oder am Telefon arbeiten, aus, um sie daran zu hindern, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei selbst verschuldeter Krankheit. Dazu gehören Folgen von Tätowierungen, Piercings oder medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperationen. 

Noch eine Besonderheit, die bei Kleinbetrieben mit maximal 30 Arbeitnehmern gilt. Durch das im Aufwendungsausgleichsgesetz erwähnte Umlageverfahren (U1-Verfahren) bekommen Chefin oder Chef maximal 80 Prozent ihrer Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung von Krankenkassen erstattet. Die genauen Zahlen hängen von der jeweiligen Satzung ab. „Deshalb steht in vielen Arbeitsverträgen, dass ein Attest bereits am ersten Krankheitstag abgegeben werden muss“, ergänzt Hansen.  

Schneller genesen – kein Hals- und Beinbruch 

Rechtsanwältin Hansen: „Sollten Sie sich wieder gut fühlen, brauchen Sie entgegen der häufig geäußerten Meinung keine Gesundschreibung, um wieder zu arbeiten.“ Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht weiter. Kritisch wird es nur, falls Angestellte einen Unfall erleiden, der möglicherweise in Zusammenhang mit ihrer Grunderkrankung steht. Deshalb lohnt es sich im Zweifelsfall, den Arzt vorab aufzusuchen. Auch der Arbeitgeber muss informiert werden, damit mögliche Unfälle auf dem Weg zur Apotheke versichert sind.   

Michael van den Heuvel 

Quellen 

 

 

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