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13. Juni 2022

Heilberufsausweis (HBA) für Apothekenangestellte: Kosten und Organisation

Das E-Rezept rückt näher. Apotheker:innen, Pharmazieingenieure (PI) und PTA benötigen zur Teilnahme an der Telematikinfrastruktur einen elektronischen Heilberufsausweis. 

Apothekenleitung und pharmazeutische Angestellte kommen nicht mehr um den Heilberufsausweis herum. Beim E-Rezept regelt die Karte Zugriffe und Berechtigungen. Trotz der langen Vorlaufzeit kommt es nach wie vor zu technischen Problemen – und so manche Frage ist ungeklärt. 

Wo erhalten Apothekenangestellte ihren Heilberufsausweis?

Mittlerweile haben etliche Apotheker:innen ihren Heilberufsausweis über die zuständige Kammer oder über deren Dienstleister bekommen. Nicht kammergebundene Berufe wie Pharmazie-Ingenieur:innen oder Vorexaminierte erhalten ihn seit Ende Mai 2022 bei der Gematik. Ab Ende 2022 soll das elektronische Gesundheitsberuferegister in Münster dies übernehmen (mehr dazu). 

Was ist für PTA perspektivisch geplant?

PTA sollen – wie auch Physiotherapeut:innen, Pflegefachkräfte, Hebammen und Geburtshelfer – einen elektronischen Berufsausweis bekommen, jedoch nicht über die Kammern. Details sind Mitte Juni 2022 immer noch unklar. 

Der Berufsausweis ist kein HBA im Sinne der Telematik-Infrastruktur. PTA können wie bisher beraten und E-Rezepte beliefern, mit folgender Ausnahme: Sollten Änderungen erforderlich werden, etwa bei einem Austausch, bei pharmazeutischen Bedenken oder bei einem Irrtum, wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt. In der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 ApBetrO) heißt es dazu: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ Diesen Teilschritt müsse Approbierte mit ihrem HBA autorisieren.

Unterschiedliche Kostenerstattung

Nicht zuletzt beschäftigt auch die finanzielle Seite einige angestellte Apotheker:innen oder Pharmazieingenieur:innen. ADEXA sieht klar die Apothekenleitung in der Pflicht, die Kosten zu übernehmen. Zum Hintergrund: Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutsche Apothekerverband hatten sich im Vorfeld auf eine Erstattungspauschale von 449 Euro verständigt. Inhaber:innen rechnen entsprechende Ausgaben über den Nacht-und Notdienstfonds (NNF) ab. Das gilt für Approbierte und für PI, die am 1. Juli angestellt waren – oder für neu fest angestellte Berufsanfänger:innen zu späteren Zeitpunkten. ADEXA vertritt die Meinung, dass Inhaber:innen zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Allerdings liegt noch kein Gerichtsurteil zu der Fragestellung vor. Welche Kosten auf PTA zukommen, ist aktuell noch nicht geklärt.

Michael van den Heuvel

Dies ist eine am 17.06.2022 aktualisierte Fassung des Beitrags.

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