Von A bis Z: Infos rund um das PJ und den Berufsstart

Arbeitszeiten

ADEXA empfiehlt, die Lage der Arbeitszeiten konkret festzulegen, damit es keinen Streit wegen ausfallender Arbeitszeit z. B. an Feiertagen gibt. Insbesondere bei Teilzeittätigkeit entstehen häufig Unstimmigkeiten. Auch können so Änderungen der Arbeitszeit einvernehmlich geregelt und nicht einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden.

Ausbildungsvertrag für das Praktische Jahr

In jedem Falle sollte ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Von den ADEXA-Juristinnen ist extra für Pharmazeuten im Praktikum ein Vertrag entwickelt worden:

ADEXA-Mustervertrag für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP)

Berufsanfänger:innen

Als Berufsanfänger:in besteht gegenüber der Apothekenleitung ein Gefälle an Lebens- und Berufserfahrung. Fehlt es dann auch an der Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten, können Probleme entstehen. Als Mitglied informiert ADEXA Sie schnell und unkompliziert, stärkt Ihnen den Rücken und hilft Ihnen bei einem guten Start ins Arbeitsleben.

Bezahlung

Der ADEXA-Bundesrahmentarifvertrag (bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein oder RTV Sachsen) und der jeweilige Gehaltstarifvertrag gelten auch für Pharmazeut:innen im Praktikum (PhiP). Die tarifliche Ausbildungsvergütung beträgt 1.100 Euro monatlich im Tarifbereich ADA (Stand 1.7.2024), 1.071 Euro  in Sachsen (Stand 1.1.2024) bzw. 1.029 Euro im Kammerbezirk Nordrhein (Stand 1.1.2023). Die Tarifgehälter für Berufseinsteiger:innen und höhere Berufsjahresgruppen finden Sie hier …

Nach Ende des Praktischen Jahrs

Um nach dem Ende des Praktischen Jahres einen nahtlosen Anschluss an das Berufsleben zu finden, sollten PhiP rechtzeitig mit der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz beginnen. ADEXA empfiehlt, damit schon möglichst ein halbes Jahr vor Ende des Praktikums anzufangen. Stellengesuche können über die Portale der Landesapothekerkammern aufgegeben werden oder auch bei verschiedenen Anbietern von Online-Stellenbörsen. Weiter …

Rechtsberatung

Stiftung Warentest empfiehlt den Arbeitsrechtsschutz von Gewerkschaften, weil er konkurrenzlos günstig ist. Günstig allein ist allerdings noch kein Prädikat. Die ADEXA-Juristinnen  kennen die spezielle Rechtsprechung für den Arbeitsplatz Apotheke und verfügen über einschlägige Erfahrungen im Bereich des Tarifrechtes und der Tarifverträge im Apothekenbereich. Weiter …

Sonderzahlung auch für PhiP

Der Rahmentarifvertrag sieht für alle Angestellten – und auch für PhiP! – eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes vor. Für PhiP ist die tarifliche Ausbildungsvergütung maßgeblich. Voraussetzung für den Erhalt der Sonderzahlung ist die Tarifbindung (siehe dort).

Tarifbindung

Darunter versteht man, dass sowohl Arbeitnehmer:in als auch Arbeitgeber:in Mitglied ihrer Tarifvertragsparteien sind. In dem Fall erkennen beide den Rahmen- und Gehaltstarifvertrag als verbindliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis an.  Der Vorteil für beide Seiten besteht darin, dass wesentliche Regelungen für das Arbeitsverhältnis bereits vereinbart sind. Darüber hinaus steht es jedem frei, einzelvertraglich weitere individuelle Regelungen zu treffen.

Urlaub

Der Urlaub beträgt für tarifgebundene Beschäftigte 35 Werktage im Tarifbereich ADA, 34 Tage in Sachsen und 33 Tage im Tarifbereich Nordrhein, jeweils bezogen auf eine Sechstagewoche. Nach 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird ein Werktag Zusatzurlaub gewährt. Die gesetzliche Regelung umfasst lediglich einen Urlaub von 24 Tagen.

Versicherungen

Wie alle Angestellten unterliegen PhiP der Sozialversicherungspflicht. Die übliche Anmeldung und Überweisung der Beiträge im Rahmen des Angestelltenverhältnisses (gesetzliche Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung bzw. speziell Rentenversicherung) übernimmt der Arbeitgeber. Anhand der monatlichen Ausbildungsvergütungsabrechnung lässt sich feststellen, ob der Arbeitgeber die Anmeldung bei diesen Versicherungen durchgeführt hat. Er zahlt übrigens die Hälfte der zu entrichtenden Beiträge.

Bei der Rentenversicherung sind Besonderheiten zu beachten. Alle Apotheker:innen sind Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes, nicht jedoch der Deutschen Rentenversicherung Bund. Je nach Kammergebiet existieren für PhiP aber unterschiedliche Regelungen: Teils ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtend, teils auf freiwilliger Basis oder teils auch erst nach der Approbation möglich.

PhiP können unter der Voraussetzung einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung führen nur zu Leistungen, wenn mindestens fünf Jahre lang eingezahlt wurde.

Bei der Rente werden der Wehr- bzw. Zivildienst, Elternzeiten und Ausbildungszeiten in gewissem Maße mit angerechnet. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie vom Versorgungswerk der Kammern bzw. von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Vom Leistungsumfang her bieten die Versorgungswerke neben der eigenen finanziellen Absicherung auch die Vorsorge für die Angehörigen und den Schutz vor Berufsunfähigkeit. Um in den Genuss der Steuervorteile von Altersvorsorgeaufwendungen zu kommen, muss nicht zwangsläufig ein zusätzlicher Vertrag („Rürup-Rente“) abgeschlossen werden. Die entsprechende Abzugsfähigkeit ist auch im Zuge der berufsständischen Versorgung gegeben.

Zum Schluss ...

... wünscht ADEXA allen PhiP eine gute, erfolgreiche und förderliche Ausbildungszeit und einen ebenso guten Start ins Berufsleben.

Viele Apothekerinnen und Apotheker sind aus gutem Grund – zum Teil schon während des Studiums – Mitglied bei ADEXA geworden. Wir würden uns freuen, auch Sie als neues Mitglied begrüßen zu können! Mitglied werden …

 

Hier geht es zur Website des Bundesverbands der Pharmaziestudierenden in Deutschland e. V. (BPhD): Weiter ...

ADEXA kommt an die Uni

Fachschaften, die an einer Infoveranstaltung von ADEXA rund ums PJ und den Berufsstart interessiert sind, können hier online einen Termin vereinbaren: weiter