23. Juli 2023
Das Handy mal abschalten, Krankheit richtig dokumentieren: Ihr gutes Recht im Urlaub
Angestellte müssen im Urlaub nicht dienstlich erreichbar sein. Freie Tage und Wochen dienen der Erholung. Wer krank wird, verliert seine Ansprüche nicht.
Im Strandkorb kurz die Mails checken, beim Sightseeing mit dem Chef oder der Chefin telefonieren: 65 Prozent aller Berufstätigen, die in 2023 einen Sommerurlaub geplant haben, sind erreichbar, wie eine Umfrage des Digital-Branchenverbands Bitkom zeigt. Nur 34 Prozent planen, komplett abzuschalten und nicht auf berufliche Anfragen zu reagieren. Wie ist die rechtliche Lage?
Klare Regelungen im Arbeitsrecht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, ihrer Apothekenleitung die private Handy-Nummer mitzuteilen, wie Gerichtsurteile zeigen (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442 / 17 und 6 Sa 444 /17). Außerdem muss niemand auf Anfragen reagieren. Es kann sich lohnen, die Apothekengruppe auf WhatsApp im Urlaub befristet stumm zu schalten, um nicht doch in Versuchung zu kommen, die Nachrichten zu lesen – und zu beantworten.
Krank im Urlaub – was tun?
Doch nicht nur dienstliche Nachrichten können die schönste Zeit des Jahres vermiesen. Erkranken Angestellte im Urlaub, ist es mit der Erholung dahin. Gut zu wissen: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests werden die Tage der Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer im Ausland erkrankt, sollte darauf achten, dass das Attest explizit Arbeitsunfähigkeit und nicht nur Krankheit benennt.
Ärger unterwegs – so sollten Sie reagieren
Früher oder später steht die Rückreise an. Umso ärgerlicher, wenn der Flug storniert wird oder ein Stau die Rückreise verzögert. In dem Fall sollten Angestellte sofort ihre Chefin oder ihren Chef anrufen. Da im Arbeitsrecht der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt, ist die Apothekenleitung in den allermeisten Fällen berechtigt, das Gehalt um die entsprechenden Fehltage zu kürzen. Sorgen um den Arbeitsplatz müssen sich Reisende aber nicht machen. Der Grund für die Verspätung liegt nicht in ihrer Verantwortung, so dass eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtswidrig wären.
Michael van den Heuvel
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