03. Juni 2022
Hygienekonzept am Arbeitsplatz: Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Ein Arbeitgeber darf anordnen, dass Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung erst nach Vorlage eines negativen PCR-Tests erbringen dürfen. Mitarbeitende, die sich weigern, den Test durchführen zu lassen, und deshalb ihre Arbeit nicht leisten können, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit Urteil vom 1. Juni 2022 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München bestätigt. Dem Urteil lag der Fall einer Flötistin der Bayerischen Staatsoper zu Grunde, die sich weigerte, die im Rahmen eines Hygienekonzepts vorzunehmenden PCR-Tests durchzuführen und deshalb drei Monate nicht eingesetzt wurde. Für diese drei Monate hatte sie kein Gehalt bekommen, weshalb sie Klage eingereicht hatte.
Nach der Argumentation des BAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit so zu regeln, dass die Mitarbeitenden möglichst umfassend vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschützt sind. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen erteilen, bei denen die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind. Die Bayerische Staatsoper hatte ein umfangreiches Hygienekonzept erstellt, zu dem technische und organisatorische Maßnahmen gehörten. Dieses Hygienekonzept war rechtens. Die von der Klägerin eingewandte gesundheitliche Einschränkung durch den PCR-Test achtet das Gericht als gering ein.
Was bedeutet das für die Apotheke?
Auch wenn der hier entschiedene Fall wegen des Berufs der Klägerin und ihres Arbeitsorts im Orchester sehr speziell ist, kann es durchaus sein, dass auch Apothekenleitungen „strengere“ Regeln für ihre Angestellten anordnen, als sie für die Allgemeinheit gelten. Rechtmäßig sind diese dann, wenn ein schlüssiges Hygienekonzept zugrunde liegt und die Maßnahme selber nicht unverhältnismäßig ist. Dies wird von der weiteren Entwicklung im Herbst und gleichzeitig aber auch der individuellen Situation der einzelnen Apotheke abhängen.
Rechtsanwältin Minou Hansen
Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
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