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17. Januar 2022

Arbeitsschutz in Zeiten von Omikron: Welche Regelungen gelten in der Apotheke?

Das Corona-Virus wütet nun schon eine ganze Zeit lang in unterschiedlichen Varianten und bringt für Beschäftigte und Arbeitgebende immer neue Vorschriften mit sich.

Im Moment gelten die allgemeinen Hygieneregeln am Arbeitsplatz weiter. Das heißt, die Apothekenleitung muss ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und einhalten.

Der Infektionsschutz muss im Verkaufsbereich gewährleistet sein, aber auch im Backoffice sowie in den Pausenräumen und während der Pausenzeiten. In Apotheken dürfte mittlerweile flächendeckend eine Abtrennung im Kassenbereich bestehen, sodass hier ein Schutz für die Mitarbeitenden besteht.

3G und kostenlose Tests

Außerdem gilt noch bis zum 19. März 2022 die sogenannte 3G-Regel. Danach müssen Arbeitgebende und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mit sich führen. Die Nachweise müssen kontrolliert und die Kontrolle dokumentiert werden. Das bedeutet im Umkehrschluss: Jeder Mitarbeitende hat Anspruch, dass die Apothekenleitung darauf achtet, dass die anderen Beschäftigten die 3G-Regelungen einhalten.
Zusätzlich muss den Mitarbeitenden weiterhin zweimal wöchentlich ein kostenloser Coronatest in der Apotheke angeboten werden. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, diesen Test durchzuführen. Gleichzeitig empfiehlt die Bundesregierung den Beschäftigten, die Tests anzunehmen. Es handelt sich hier zwar um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Mittlerweile haben wir aber wohl alle eine gewisse Routine darin, die Selbsttests durchzuführen, und damit einen Beitrag zur eigenen Sicherheit und der unserer Mitmenschen zu leisten. 

Die 3G-Regel gilt im Übrigen auch für die Inhaberinnen und Inhaber. Einige Mitglieder berichten uns, dass ihre Apothekenleitung die Maske nur unter der Nase trägt und schon kundgetan hat, selber nicht geimpft zu sein und sich auch nicht zu testen. Dies müssen Sie als Angestellte nicht hinnehmen.

Mitarbeitende, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen die Kosten für die Tests selber aufbringen. Wer nicht bereit ist, einen 3G-Nachweis vorzulegen, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Hier würde man dann zunächst an eine Abmahnung denken, weil diese Personen die Apothekenräume nicht betreten und damit auch nicht arbeiten können. Wenn aber auch daraufhin keine entsprechenden Dokumente vorgelegt werden, könnte auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Maskenpflicht

Weiterhin und zukünftig vermutlich auch verschärft, sind auch in Apotheken Masken zu tragen. Die Apothekenleitung ist nach der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, bei der Erstellung des Hygienekonzepts Tätigkeiten und Bereiche festzulegen, die einer Maskenpflicht unterliegen. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass stets ein bestmöglicher Schutz der Mitarbeitenden gewährt wird.

Wo das Einhalten der Abstände oder der Infektionsschutz durch z. B. Plexiglaswände nicht eingehalten werden kann, kann eine Maskenpflicht bestehen. Die Kosten für die Masken trägt dabei die Apothekenleitung. Sofern FFP2-Masken angeordnet werden, die nach aktuellem Stand den besten Infektionsschutz gewähren, muss eine Tragezeitbegrenzung festgelegt werden. Die Regeln hierzu besagen, dass eine Gefühlslage Dauer von 75 Minuten mit anschließender 30-minütiger Tragepause vorgesehen ist. Ebenso müssen Arbeitgebende den Beschäftigten eine Vorsorgeuntersuchung anbieten. Diese würde eine betriebsärztliche Untersuchung beinhalten, ob Mitarbeitende individuell körperlich in der Lage sind, diese Maske zu tragen.

Quarantäne

Am 14. Januar hat – nach dem Bundestag – auch der Bundesrat Lockerungen in Bezug auf die Quarantäne-Zeiten zugestimmt. Die Quarantäne- und Isolationszeiten von Kontaktpersonen von Covid-19-Erkrankten werden damit verkürzt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsfähigkeit der „kritischen Infrastruktur“, zu der auch die Apotheken gehören, gesichert werden kann. Über Quarantäne und Isolation entscheidet aber weiterhin das zuständige Gesundheitsamt.

Für enge Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen, sowie für Infizierte in Isolation gilt: Sie können sich schon nach sieben Tagen durch einen negativen PCR-Test oder offiziellen Schnelltest freitesten. Ein Selbsttest reicht allerdings nicht dafür aus. Diese 7-Tage-Regel gilt unabhängig von der Virusvariante. Ohne Test dauern Quarantäne und Isolation jetzt zehn Tage.

Eine Abweichung gilt im Gesundheitswesen: Infizierte Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen können nach sieben Tagen die Isolation nur verlassen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen und vorher mindestens 48 Stunden symptomfrei waren.

Für Kontaktpersonen im Gesundheitsbereich gelten dagegen die oben genannten Regeln.

Da die Verordnung auf Länderebene umgesetzt wird, sind regionale Abweichungen nicht ausgeschlossen.

Schwangere

Es bleibt dabei, dass für Schwangere eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Sofern diese in der Apotheke dem Virus in besonderem Maße ausgesetzt sind, muss hier ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Es gibt zwar weder eine pauschale Anweisung, dass Schwangere ins Beschäftigungsverbot geschickt werden müssen, noch eine, dass es kein Beschäftigungsverbot gibt. Dies muss immer individuell geprüft werden.

Minou Hansen

Rechtsanwältin und Leiterin der ADEXA-Rechtsberatung

Weitere Infos zur kritischen Infrastruktur vom
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
www.bbk.bund.de

 

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