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10. Oktober 2022

Der Midijob: Neue Grenze, stärkere Entlastung

Der Begriff Minijob ist den meisten geläufig. Weniger bekannt ist der sogenannte Übergangsbereich: Er liegt zwischen der Minijobgrenze von zuletzt 450 Euro und jetzt 520 Euro und dem regulär sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Man spricht dann von einem Midijob. Auch hier hat sich die Grenze zum 1. Oktober verschoben: von 1.300 Euro auf 1.600 Euro im Monat.

Anlass für beide Anhebungen – beim Minijob wie beim Midijob – ist der ebenfalls am 1. Oktober erfolgte deutliche Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro.

Beitragsanteil der Beschäftigten sinkt

Beim Midijob kommt zu der erhöhten Obergrenze außerdem eine stärkere Entlastung bei den Sozialabgaben für die Beschäftigten, und damit einhergehend eine stärkere Belastung der Arbeitgebenden.

Generell gilt: Auch im sozialversicherungspflichtigen Übergangsbereich müssen Beschäftigte niedrigere Abgaben leisten. Zwischen 520 Euro und 1.600 Euro steigen diese sukzessive auf das „normale“ Niveau an.
Für die Arbeitgebenden fiel dagegen bisher im gesamten Übergangsbereich, also ab 450,01 Euro bis 1.300 Euro, der reguläre Beitragsanteil von rund 20 Prozent des Bruttogehalts an. Seit Anfang Oktober startet der Arbeitgeberanteil dagegen im unteren Bereich bei 28 Prozent und sinkt gleitend bis zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Satz von rund 20 Prozent. 

Die entsprechende Entlastung für die Beschäftigten ist daher im unteren Übergangsbereich höher als im oberen. Zwei Beispiele für die veränderten Beitragsanteile (Quelle: Haufe.de):

Bruttogehalt pro Monat  AN-Anteil bis 30.9.2022 AN-Anteil ab 1.10.2022 AG-Anteil bis 30.9.2022 AG-Anteil ab 1.10.2022
600,00 € 82,97 € 23,67 € 119,85 € 158,49 €
1.200,00 € 234,42 € 201,23 € 239,70 € 255,17 €

 

Bestandsschutz für Midijobber

Durch die Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro sind manche bisherigen Midijobber im unteren Übergangsbereich jetzt de facto Minijobber. Sie bleiben aber weiterhin sozialversichert. Die Versicherungspflicht gilt noch bis maximal zum 31. Dezember 2023.

Geplant: weitere Erhöhung auf 2.000 Euro

Im Rahmen des Entlastungspaketes will die Bundesregierung die Midijobgrenze zum 1. Januar 2023 noch einmal um weitere 400 Euro auf dann 2.000 Euro anheben.

Unterschied bei der Steuer

Der sozialversicherungspflichtige Midijob ist im Gegensatz zum Minijob nicht steuerlich begünstigt.

Keine Unterschiede im Arbeitsrecht

Dagegen sind Minijobs wie Midijobs arbeitsrechtlich einer Vollzeitstelle gleichgestellt. Darauf weist ADEXA-Juristin Minou Hansen hin. Das gilt unter anderem für Urlaubsansprüche, bezahlte Freistellung bei Krankheit oder an Feiertagen sowie Tarifansprüche wie die Sonderzahlung.

Sigrid Joachimsthaler

 

 

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