24. März 2021
Fragen und Antworten zum Corona-Bonus
Bei ADEXA melden sich immer wieder Mitglieder mit Fragen und Hinweisen zum steuerfreien Corona-Bonus. Ein steuer-, arbeits- und tarifrechtlicher Überblick:
Was ist der Corona-Bonus überhaupt?
Arbeitgeber:innen können ihren Beschäftigten aufgrund der besonderen Belastung während der Corona-Pandemie einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dieser Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt ausgezahlt werden!
Rechtsgrundlage ist das Corona-Steuerhilfegesetz mit § 3 Nr. 11a EStG sowie ein entsprechender Erlass des Bundesfinanzministeriums.
In welchem Zeitraum kann der Corona-Bonus ausgezahlt werden?
Der ursprüngliche Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 ist verlängert worden bis zum 30. Juni 2021.
Wer kann den Corona-Bonus bekommen?
Der Bonus ist für Beschäftigte gedacht, die in der Pandemie besondere Leistungen erbringen müssen und einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Es sind aber keine bestimmten Berufe aufgeführt.
Können nur Vollzeitbeschäftigte den Bonus bekommen?
Nein, ein Bonus bis 1.500 Euro kann auch an Teilzeitbeschäftigte und an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen (Minijobber und Midijobber) gezahlt werden.
Es ist zum Beispiel möglich, dass Arbeitgeber je nach Stundenzahl einen anteiligen Betrag gewähren.
Was gilt, wenn das Team in Kurzarbeit war oder ist?
Ein Corona-Bonus kann auch gewährt werden, wenn Kurzarbeit angeordnet wurde.
Für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gibt es aber eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG).
Darf der Corona-Bonus anstelle der tariflichen Sonderzahlung oder anderer vertraglich vereinbarter Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt werden?
Nein, das ist in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungen, die den Beschäftigten arbeits- oder tarifvertraglich ohnehin zustehen, dürfen nicht in einen Corona-Bonus umgewandelt werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit nicht möglich.
Die entsprechende gesetzliche Regelung wurde in § 8 Abs. 4 EStG ergänzt.
Dürfen Überstunden in Form des Corona-Bonus steuerfrei abgegolten werden?
Auch dies ist nicht zulässig. Bei der finanziellen Vergütung von Überstunden handelt es sich um einen aufgrund der Arbeitsleistung geschuldeten Gehaltsbestandteil.
Wer bezahlt den Corona-Bonus: der Staat oder der Arbeitgeber?
Im Apothekenbereich ist die Auszahlung von Corona-Boni allein Sache der Arbeitgeber:innen. Anders als beim Pflegepersonal in Krankenhäusern stellt die Bundesregierung keine Gelder für Boni in Apotheken zur Verfügung.
Gibt es für Apothekenangestellte einen Rechtsanspruch auf einen Corona-Bonus?
ADEXA hat mehrere Vorstöße unternommen, um eine tarifliche Vereinbarung zum Corona-Bonus mit den Arbeitgebervertretungen zu erreichen. Die Arbeitgeber haben dies jedoch mit Verweis auf die sehr heterogene Situation der Apotheken während der Pandemie abgelehnt.
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